A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt Inhalt und Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids. Er muss schriftlich ergehen, auf § 119 Abs. 3 und 4 AO wird insoweit verwiesen. Er ist im Verhältnis zum Messbescheid Folgebescheid, im Verhältnis zum Realsteuerbescheid Grundlagenbescheid.
B. Bekanntgabe (§ 188 Abs. 1 AO)
Tz. 2
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Der Zerlegungsbescheid kann den Beteiligten am Zerlegungsverfahren (§ 186 AO) gegenüber nur einheitlich ergehen (BFH v. 14.09.1994, I R 60/93, BFH/NV 1995, 484 m. w. N.). Steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, gilt das auch dafür; ist dies unterlassen worden, kann der Bescheid insoweit ggf. nach § 129 AO berichtigt werden (BFH v. 27.03.1996, I R 83/94, BStBl II 1996, 509). Die Zerlegung darf nicht in zwei getrennten Bescheiden erfolgen (BFH v. 12.10.1977, I R 83/75, BStBl II 1978, 160).
Tz. 3
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Die Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids hat gegenüber den Beteiligten nur insoweit zu erfolgen, als sie betroffen sind. Dies bedeutet, dass der vollständige Zerlegungsbescheid lediglich dem Stpfl. bekannt gegeben werden muss, während eine Bekanntgabe an die Steuerberechtigten (§ 186 Nr. 2 AO) nur auszugsweise erforderlich ist (AEAO zu § 188). Betroffen i. S. des § 186 Abs. 1 AO sind auch solche Steuerberechtigte, deren Anspruch auf einen Anteil am Steuermessbetrag abgelehnt wurde (s. auch § 189 Satz 1 AO). Eine vereinfachte Bekanntgabe i. S. des § 183 Abs. 1 AO ist nicht vorgesehen.
C. Notwendiger Inhalt (§ 188 Abs. 2 AO)
Tz. 4
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§ 188 Abs. 2 AO bestimmt den notwendigen Inhalt des Zerlegungsbescheids. Er muss die Höhe des zu zerlegenden Betrags angeben, die einzelnen Anteile und ihre Zuordnung auf die Steuerberechtigten bestimmen und die Grundlagen der Zerlegung angeben. Diese Inhaltserfordernisse gelten grundsätzlich auch für die den einzelnen Steuerberechtigten ggf. bekannt gegebenen abgekürzten Bescheide (s. Rz. 2).
Tz. 5
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Der Zerlegungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, anderenfalls ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 Abs. 3 AO). Dies ist der Fall, wenn sich aus ihm die Anteile der beteiligten Steuerberechtigten nicht ergeben. Die Nichtangabe der Zerlegungsgrundlagen ist ein Begründungsmangel (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542), der nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Rechtswidrigkeit führt und nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt werden kann.
Tz. 6
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Beim Zerlegungsbescheid handelt es sich um einen Festsetzungsbescheiden gleichgestellten Bescheid, auf den nach § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind. Er kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergehen. Dem Zerlegungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 157 Abs. 1 Satz 3 AO). Wegen der Änderung nach §§ 172ff. AO s. § 185 AO Rz. 3.
D. Rechtsschutz
Tz. 7
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Gegen den Zerlegungsbescheid ist der Einspruch gegeben, vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (§ 361 AO, § 69 FGO). Eine Beschwer (§ 350 AO) des Stpfl. ist gegeben, wenn die begehrte Änderung der Zerlegung zur Anwendung eines niedrigeren Hebesatzes führen würde (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542). Eine Beschwer einer Gemeinde liegt vor, wenn sie einen höheren Anteil geltend macht (BFH v. 24.03.1992, VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869), selbst wenn sich ihr Anteil durch einen geänderten GewSt-Messbescheid bereits erhöht hat (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542). Im Rahmen des aus dem GewSt-Messbescheid zu übernehmenden Erhöhungsbetrages kann eine zerlegungsberechtigte Gemeinde gegen die Zerlegung alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Zerlegungsanspruch ergeben. Dabei umfasst die Bestandskraft des ursprünglichen Zerlegungsbescheids nicht den in diesem Bescheid angewandten Zerlegungsmaßstab mit der Folge, dass im Rahmen der Erhöhung des GewSt-Messbetrags vom bisherigen Maßstab abgewichen werden kann (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542). Mit dem Einspruch können nur Einwendungen gegen die Zerlegung selbst, nicht gegen den Messbescheid geltend gemacht werden (§ 351 Abs. 2 AO). Zur Hinzuziehung bzw. Beiladung der Gemeinden s. § 186 AO Rz. 3.
Tz. 8
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Ist der Einspruch erfolglos, ist die Klage gegeben. Der Klage der Gemeinde steht § 40 Abs. 3 FGO nicht entgegen.