Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 213 AO ermöglicht es, Betriebe und Unternehmen, deren verantwortliche Personen sich in bestimmter Weise als steuerlich besonders unzuverlässig erwiesen haben, einer besonderen Aufsicht zu unterstellen. Der Schwerpunkt der praktischen Bedeutung liegt auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der besonderen Aufsichtsmaßnahmen können nur Betriebe und Unternehmen unterzogen werden, deren Inhaber oder leitende Angehörige wegen einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind. Bandenmäßige Steuerhinterziehung i. S. des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO und gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel i. S. des § 373 AO sind qualifizierte Steuerhinterziehungsdelikte und daher von § 213 AO erfasst. Andere Steuerstraftaten als die des § 370 AO kommen nicht in Betracht. Obwohl die §§ 209ff. AO sich auf Verbrauchsteuern beziehen, ist – auch angesichts des uneingeschränkten Wortlauts – davon auszugehen, dass sich die Straftat nicht auf Verbrauchsteuern beschränkt, da jede Steuerhinterziehung auf steuerliche Unzuverlässigkeit schließen lässt (Schallmoser in HHSp, § 213 AO Rz. 7 m. w. N.; a. A. Hoyer in Gosch, § 213 AO Rz. 10 m. w. N.). Die Verurteilung muss rechtskräftig, aber nicht notwendigerweise vollstreckt sein. Ist die Strafe im Bundeszentralregister gelöscht, ist eine besondere Aufsichtsmaßnahme unzulässig (BFH v. 04.12.1952, V z B 1/52 U, BStBl III 1953, 52).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die besonderen Maßnahmen müssen zur Gewährleistung der Steueraufsicht geeignet und erforderlich sein. Die Aufzählung in § 213 Satz 2 AO ist beispielhaft. In geeigneten Fällen sind auch anderweitige Anordnungen zulässig. Ihre Verhängung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensentscheidung sind insbes. die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen die Anordnung besonderer Aufsichtsmaßnahmen ist der Einspruch gegeben.