Höhere Strafen für organisierte Steuerhinterziehung
Am 11.3.2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen.
Cum-Ex-Geschäfte im Blick
Der besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung werde nach derzeitigem Recht nicht ausreichend abgebildet: Eine erhöhte Strafe drohe bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht - z. B. bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.
Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrats ausreichend geahndet werden: Auch sie werden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt - durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.
Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwert die Aufklärung der Taten. Sie führt nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Regelbeispiel ausweiten
Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des § 370 AO die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff Steuern zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a StPO wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich - zum Beispiel Telefonüberwachung.
Wie es weitergeht
Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.
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