A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Die Vorschrift dient der Sicherung des Steueraufkommens. Sie gilt nur für Verbrauchsteuern und für die Umsatzsteuer.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 2

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Voraussetzung für die zulässigen Maßnahmen ist nach § 221 Satz 1 AO, dass der Stpfl. die Steuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet hat. Mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet ist die Steuer, wenn sie mehr als einmal nicht bzw. nicht vollständig zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Auch die Ausnutzung (und Einhaltung) der Schonfrist (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO) ist nicht rechtzeitige Entrichtung. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Stpfl. für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Zahlung die Vorverlegung der Fälligkeit angekündigt worden ist (§ 221 Satz 3 AO). Die Ankündigung setzt ihrerseits voraus, dass bereits Säumnis eingetreten war, kann aber bereits nach einmaliger Säumnis ergehen (ebenso Rüsken in Klein, § 221 AO Rz. 1). Alternativ ist die Voraussetzung nach Satz 2, wonach die Annahme begründet sein muss, dass der Eingang der Steuer gefährdet ist. Mehrfache Säumnis ist ebenso wenig erforderlich wie vorherige Ankündigung.

C. Zulässige Maßnahmen

 

Rz. 3

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Unter den in Rz. 2 erwähnten Voraussetzungen kann die Finanzbehörde einen von der gesetzlichen Fälligkeit (s. § 220 AO) abweichenden Fälligkeitstermin bestimmen, der stets nach der Entstehung der Steuer liegen muss. Bei begründeter Annahme der Gefährdung des (rechtzeitigen) Eingangs der Steuer kann "an Stelle der Vorverlegung"Sicherheitsleistung verlangt werden (zur Erzwingung der Sicherheitsleistung s. § 336 AO). Angesichts des Wortlauts besteht u. E. kein Zweifel, dass Sicherheitsleistung nicht für die Zeit vor der Entstehung der Steuer verlangt werden kann (gl. A. Rüsken in Klein, § 221 AO Rz. 4; Loose in Tipke/Kruse, § 221 AO Rz. 7; a. A. FG BW v. 25.09.1985, IX/V 34/85, EFG 1986, 104; Helsper in K/S, § 221 AO Rz. 5); BFH v. 19.08.1987, V B 56/85, BStBl II 1987, 830 meint, der Wortlaut von § 221 Satz 2 AO lasse nicht zweifelsfrei erkennen, ob Sicherheit für eine erst künftig entstehende Umsatzsteuer verlangt werden dürfe.

 

Rz. 4

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Die Vorverlegung der Fälligkeit bzw. das Verlangen nach Sicherheitsleistung steht im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde.

D. Rechtsschutz

 

Rz. 5

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Einspruch ist gegen die Festlegung des abweichenden Fälligkeitstermins, das Verlangen nach Sicherheitsleistung und auch bereits gegen die Ankündigung nach § 221 Satz 3 AO zulässig (§ 347 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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