A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Die Vorschrift lehnt sich an § 206 BGB an. Für die Festsetzungsverjährung enthält § 171 Abs. 1 AO eine parallele Regelung. Zum Begriff der höheren Gewalt s. § 110 AO Rz. 41.
B. Wirkung der Hemmung
Rz. 2
Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Dauert die Hemmung über die letzten sechs Monate der Verjährungsfrist hinaus, so verlängert sich diese also um den gleichen Zeitraum, währenddessen innerhalb der letzten sechs Monate die Hemmung andauerte, die Verjährung also ruhte. Praktisch kann sich die Verjährungsfrist somit höchstens um sechs Monate verlängern. Nicht beeinflusst wird die Verjährungsfrist, wenn das Ereignis vor Beginn der letzten sechs Monate eintrat und beseitigt wurde.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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