Schrifttum
Kruse, Über Vollverzinsung, FR 1988, 1;
Siegert, Einzelfragen zur Vollverzinsung nach § 233a AO, DStR 2000, 46;
Heuermann, Verzinsung nach § 233a AO 1977 bei Verlustrücktrag, StBp 2006, 384;
Prinz, Der Erstattungsbetrag nach § 11 Abs. 2 AStG ist nicht zu verzinsen, StR 2006, 600;
Maunz/Zugmaier, Erstattungszinsen für Steuervergütungsanspruch, DStR 2008, 2165;
Bretz, Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen gemäß § 10 Nr. 2 KStG – verfassungswidrig?, DStZ 2009, 692;
Heuel, Rechtsprechungsänderung im Hinblick auf die Steuerpflicht von Erstattungszinsen, BB 2010, 2741;
Jebens, Rechtsmittel zur Abwehr von Nachzahlungszinsen aus § 233a AO – Amtshaftung nach § 839 BGB, BB 2010, 544;
Körner, Für die Einführung einer Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer de lege ferenda, DStR 2010, 1363;
Rublack, Zur Einführung von Erstattungszinsen durch das JStG 2010, FR 2011, 173;
Panzer/Gebert, Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nach § 233a AO – § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ein weiterer zahnloser Tiger?, DStR 2011, 741;
Korn, Steuerbarkeit von Erstattungszinsen, Steuk 2011, 187;
Ortheil, Rechtmäßigkeit eines typisierenden Zinssatzes, BB 2012, 1513;
Balliet, Besteuerung von Erstattungszinsen, DStZ 2012, 436;
Thiemann, Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO, FR 2012, 673;
Bergmann, Rechtsschutz gegen aufgedrängte AdV und nachfolgende Zinszahlungen, DStR 2013, 1651;
Seer/Klemke, Neuordnung der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, ifst-Schrift 490 (2013);
Slapio/Claus, Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO, UR 2013, 346;
Drüen, Plädoyer für eine Reform der Vollverzinsung im Steuerrecht, FR 2014, 218;
Behrens, Reformbedarf bei der Steuervollverzinsung im Steuerverfahrensrecht, FR 2015, 214;
Dziadkowski, Zur Fortgeltung der totalen Vollverzinsung – Anmerkungen zu einem erfolgreichen Geschäftsmodell, FR 2015, 922;
Jonas, Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO: Ausblick nach dem BFH-Urteil vom 14.4.2015 – IX R 5/14, DStR 2016, 950;
Dziadkowski, Vollverzinsung im Steuerrecht bei Dauerniedrigzins, DStR 2016, 2303;
Jonas, Gerichtliche Überprüfung von gesetzlichen Typisierungen in der Niedrigzinsphase, DStR 2016, 3000;
Ebner/Malzahn/Martini, Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie methodischer und verfassungsrechtlicher Rahmen richterlicher Gesetzeskorrektur, DStR Beihefter Nr. 23/2017;
Meister/Bayer, Verzinsung zurückzuzahlender Einfuhrabgaben, ZfZ 2017, 44;
Melan, Sind Festsetzungszinsen zu niedrig?, DStR 2017, 2088.
A. Allgemeines
I. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Verzinsung nach § 233a AO im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunktes zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden (BT-Drs. 11/2157; s. auch AEAO zu § 233a, Nr. 1). Nicht zuletzt soll die Vorschrift neben der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen des Stpfl. dazu dienen, Zinsnachteile des Steuergläubigers auszugleichen. Dabei bedient sich der Gesetzgeber einer typisierenden Betrachtungsweise (BFH v. 02.09.2008, VIII R 2/07, BStBl II 2010, 25; BFH v. 21.10.2010, IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430; BFH v. 21.05.2017, I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409). Der Typisierung entspricht, dass es für die Zinsfestsetzung unerheblich ist, ob dem Stpfl. tatsächlich Zinsvorteile entstanden sind (BFH v. 08.10.2013, X R 3/10, BFH/NV 2014, 5; BFH v. 01.06.2016, X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668). Auf der anderen Seite sollen Zinsnachteile des Stpfl. durch verspätete Erstattungen ausgeglichen werden; dementsprechend sind die Erstattungszinsen Gegenleistung dafür, dass der Stpfl. dem Fiskus Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Überlassung er nicht verpflichtet war (BFH v. 15.06.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011, 503). Ob die komplizierte Regelung mit ihrer Vielzahl möglicher Fallgestaltungen zu einer gerechten Steuererhebung beiträgt, ist zu Recht immer wieder bezweifelt worden (z. B. Kruse, FR 1988, 12; Loose in FS Kruse, 297). Im Ergebnis führt die Verzinsung zu Mehreinnahmen des Fiskus, da die Mehrzahl der Zinsfälle Nachforderungsfälle, etwa nach Außenprüfungen, betrifft.
§ 233a AO ordnet keine allgemeine Vollverzinsung an, sondern nur eine beschränkte Vollverzinsung. Die Verzinsung ist nämlich nur für bestimmte Steuerarten (s. § 233a Abs. 1 AO) angeordnet und setzt nicht mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst nach einer Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) ein. Ist die Karenzfrist verstrichen, entsteht die Zinspflicht unabhängig davon, ob tatsächlich Zinsvorteile entstanden sind. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BFH v. 02.08.2005, X B 139/04, BFH/NV 2005, 2152). Da eine zeitliche Befristung des Zinslaufes nicht (mehr) vorgesehen ist, können sich erhebliche Zinsbelastungen ergeben, zumal die Vollverzinsungszinsen weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ertragsteuerlich berücksichtigt werden können.
Tz. 2
S...