Schrifttum
Janssen, Der Erlass von Säumniszuschlägen, DStZ 1990, 463;
Baum, Neuregelung der Säumniszuschläge durch … (FKPG), DStZ 1993, 522;
Baum, Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, BB 1994, 695;
Herold, Kein Erlass von Säumniszuschlägen bei laufender Ausnutzung der Schonfrist, GStB 2000, 218;
Hundt-Esswein, Säumniszuschläge nach § 240 AO, NWB Fach 2, 8219 (36/2003);
Loose, Säumniszuschläge, AO-StB 2003, 193.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AO 1 fließen sie der Körperschaft zu, die die betreffende Steuer verwaltet. § 240 AO ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Höhe der Säumniszuschläge nicht gegen das Übermaßverbot des GG. Ist das Ausüben von Druck auf den Steuerschuldner wegen des Zahlungsunfähigkeit indes nicht zielführend, sind die Säumniszuschläge – jedenfalls zur Hälfte – zu erlassen (s. § 227 AO Rz. 7 f.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Gesetzgeber verfolgt mit den Säumniszuschlägen mehrere Zwecke. Sie stellen einerseits Druckmittel eigener Art dar, durch das die rechtzeitige Erfüllung der Steuerzahlungspflicht erreicht und die nicht rechtzeitige Erfüllung dieser Pflicht mit nachteiligen Folgen ausgestattet werden soll.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zugleich bezweckt der Säumniszuschlag, der Finanzbehörde eine Gegenleistung für das Hinausschieben einer Steuerzahlung zu gewähren (s. BFH v. 13.01.2000, VII R 91/98, BStBl II 2000, 246; BFH v. 05.02.1997, V B 154/96, BFH/NV 1997, 729).
Tz. 4
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Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Stpfl. eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH v. 09.07.2003, V R 57/02, BStBl II 2003, 901; BFH v. 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612).
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 5
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Säumniszuschläge verwirken, wenn festgesetzte oder angemeldete Steuern oder zurückzuzahlende Steuervergütungen bei Fälligkeit nicht entrichtet werden (Säumnis).
I. Steuern
Tz. 6
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Was Steuern sind, bestimmt § 3 Abs. 1 AO. Zu den Steuern gehören auch Rückforderungsansprüche wegen nicht geschuldeter Steuererstattungen (s. § 37 AO Rz. 6 ff. AO; Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 9). Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO), sondern mit Abrechnungsbescheid geltend gemacht.
Tz. 7
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Es kommt nicht darauf an, wer verpflichtet ist, die Steuer zu entrichten, ob dies der Steuerschuldner selbst oder ein Entrichtungspflichtiger i. S. des § 43 Satz 2 AO ist. Säumniszuschläge entstehen daher auch, wenn der Arbeitgeber als Entrichtungspflichtiger die Lohnsteuer nicht rechtzeitig abführt, der Schuldner von Kapitalerträgen die KapErtrSt oder der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer (§§ 48ff. EStG).
Tz. 8
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Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 AO fallen Säumniszuschläge ferner an für Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Mit der Aufnahme der Haftungsschulden in den Tatbestand zum 01.08.1998 korrigierte der Gesetzgeber die ihm missfallende Rspr., nach der auf nichtentrichtete Haftungsschulden keine Säumniszuschläge zu zahlen waren (BFH v. 25.02.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2). Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Steuer" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO hielt der BFH für nicht gerechtfertigt.
Tz. 9
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Zudem erfasst § 240 Abs. 1 Satz 2 AO zurückzuzahlende Steuervergütungen. Darunter versteht die AO die Auszahlung von Steuerbeträgen nicht an den Steuerschuldner, der sie entrichtet hat, sondern an dritte Personen, auf welche die Steuer erfahrungsgemäß überwälzt worden ist (s. § 37 AO Rz. 3). Vergütungsansprüche gibt es vor allem bei der USt, beim Kindergeld und bei den Verbrauchssteuern und Zöllen.
Tz. 10
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Für die in § 3 Abs. 2 AO genannten Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) gilt: Die Erhebung der Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Realsteuern bestimmt sich nur dann nach der AO, wenn und soweit auf die Realsteuern selbst die AO anzuwenden ist (s. Heuermann in HHSp, § 240 AO Rz. 31).
Tz. 11
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Bei säumiger Entrichtung anderer Geldleistungen, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden, fallen demgegenüber keine Säumniszuschläge an, insbes. also nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (so ausdrücklich § 240 Abs. 2 AO).
II. Festsetzung oder Anmeldung
Tz. 12
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Bevor eine Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist, tritt keine Säumnis ein (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Festgesetzt werden Steuern und zurückzuzahlende Vergütungen durch Bescheid (§ 155 Abs. 1 AO). Bevor eine Steuerforderung nicht tituliert ist, können Säumniszuschläge nicht verwirken. Dies betrifft auch die sog. Fälligkeitssteuern, die zu bestimmten Fälligkeitsterminen aufgrund von Steueranmeldungen gezahlt...