A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift bestimmt den Maßstab für die Aufteilung der Vermögensteuer. Nach Maßgabe von § 270 Nr. 1 bis 3 AO ist auch für die VSt eine "fiktive Einzelveranlagung" durchzuführen, die an sich im VStG nicht vorgesehen ist. Derzeit spielt die Vorschrift indes nur noch für Altfälle eine Rolle, da die VSt nur für Zeiträume bis zum 31.12.1996 erhoben wurde.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 271 Nr. 1 AO sind für die Berechnung des Vermögens und der VSt der einzelnen Gesamtschuldner die Vorschriften des BewG und des VStG zugrunde zu legen, die ihrerseits der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen haben. Vermögenswerte und Schulden sind dem Gesamtschuldner zuzurechnen, dem sie nach den Vorschriften des BewG und VStG zugerechnet werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 6 VStG) und Freigrenzen (§ 110 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 BewG a. F.).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Schrifttum wird angenommen, in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung könnten infolge geringen Vermögens nicht ausgenutzte Freibeträge und Freigrenzen generell nicht auf andere Gesamtschuldner übertragen werden (Müller-Eiselt in HHSp, § 271 AO Rz. 5; Drüen in Tipke/Kruse, § 271 AO Rz. 4). Dem ist – vom rechnerischen Ergebnis – nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Die (rückständige) Vermögensteuer ist nach dem Verhältnis der fiktiv errechneten Vermögensteuerschuld des Einzelnen aufzuteilen, und zwar in der Weise, dass bei jedem von ihnen nur die ihm zustehenden Freibeträge berücksichtigt werden. Ergibt sich in einem solchen Fall eine höhere Summe der einzelnen Rohaufteilungsbeträge als die im Zusammenveranlagungsbescheid festgesetzte Vermögensteuer, so sind die einzelnen Rohaufteilungsbeträge nach ihrem Verhältnis zueinander um den überschießenden Betrag zu kürzen. Das ist zwar keine "Übertragung von Freibeträgen" im technischen Sinn, jedoch eine Anpassung der Rohaufteilungsbeträge an die insgesamt festgesetzte, durch Freibeträge auch vermögensloser Mitglieder der Veranlagungsgemeinschaft beeinflusste Steuerfestsetzung, denn die Aufteilungsbeträge insgesamt können nicht höher sein, als der zur Aufteilung bestimmte Betrag.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 26 BewG werden bei wirtschaftlichen Einheiten Wirtschaftsgüter des einen Ehegatten oder Lebenspartners beim anderen Ehegatten oder Lebenspartner berücksichtigt. Dieser bewertungsrechtlichen Aufteilungsregel folgt der Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung der VSt nicht (§ 271 Nr. 2 AO).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 271 Nr. 3 AO ist eine spezielle Vorschrift zur Aufteilung von Schulden. Grundsätzlich werden Schulden vom Vermögen der Gesamtschuldner abgesetzt, mit deren Wirtschaftsgüter die Schulden in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Lässt sich ein solcher Zusammenhang nicht feststellen und ist auch kein Gesamtschuldner auszumachen, dem die Schulden, wenn nicht über ein bestimmtes Wirtschaftsgut, dann aber doch bestimmt über mehrere seiner Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind, dann erfolgt die Aufteilung der Schulden zu gleichen Teilen unter allen Gesamtschuldnern.