Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift behandelt die Aufteilung von Steuernachforderungen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Steuerfestsetzung geändert oder berichtigt wird (§§ 129, 172 ff. AO) und dass die Steuer aus der ursprünglichen Steuerfestsetzung vollständig getilgt war (§ 273 Abs. 2 AO). Die Vorschrift findet keine – auch keine analoge- Anwendung, wenn nicht die Änderung der Steuerfestsetzung, sondern die Änderung einer Anrechnungsverfügung – als Teil des Erhebungsverfahrens – zu einer Nachforderung führt (BFH v. 18.07.2000, VII R 32/99, BStBl II 2001, 133).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Von § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO, der einen ähnlichen Fall regelt und an die Änderung der Steuerfestsetzung anknüpft, unterscheidet sich § 273 AO in folgender Hinsicht: § 273 AO hat den Erlass eines neuen Aufteilungsbescheids – nur – bezüglich der Steuernachforderung zur Folge, § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO die Änderung des bereits erlassenen. In zeitlicher Hinsicht ist § 273 AO nur anwendbar nach vollständiger Tilgung der ursprünglich festgesetzten Steuerschuld, § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO nur bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens. Und schließlich ist § 273 AO auf den Fall von steuererhöhenden Änderungen beschränkt, während § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO die Änderung der Aufteilungsbescheide bei Steuererhöhungen und Steuerminderungen vorsieht. In Konkurrenz zu § 273 AO kann § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO treten, wenn das FA nach Erlass von Aufteilungsbescheiden und vollständiger Tilgung der anteiligen Beträge einen Änderungsbescheid erlässt, der eine Steuererhöhung zur Folge hat. Vom Wortlaut wäre § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO ebenfalls anwendbar, er wird in diesem Fall jedoch durch § 273 AO als die speziellere Vorschrift verdrängt (gl. A. Müller-Eiselt in HHSp, § 280 AO Rz. 6; Drüen in Tipke/Kruse, § 280 AO Rz. 3; Werth in Klein, § 280 AO Rz. 3; auch s. § 280 AO Rz. 2).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In den Fällen des § 273 AO ist die Steuernachforderung im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagung mit der früheren Einzelveranlagung ergeben (§ 273 Abs. 1 AO). Es sind also die Ergebnisse zweier fiktiver Einzelveranlagungen einander gegenüberzustellen. Ergibt sich aus diesen für einen Gesamtschuldner kein Mehrbetrag (oder ein negativer Betrag) belastet die Nachforderung den anderen allein, im Übrigen erfolgt die Aufteilung der aus der Nachforderung herrührenden Steuer nach dem Verhältnis des Unterschiedsbetrags der Differenz zwischen der zweiten zu der ersten "getrennten Veranlagung".