Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 844 ZPO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die der Vollstreckungsbehörde durch § 317 Satz 1 AO eingeräumte Befugnis (Ermessen), eine anderweitige Verwertung einer gepfändeten Forderung anzuordnen (Verwaltungsakt), hat zur Voraussetzung, dass die Forderung bedingt (s. § 158 BGB), betagt (erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig) oder dass ihre Einziehung schwierig ist. Als anderweitige Verwertung kommt freihändiger Verkauf oder Versteigerung der Forderung infrage. Auch die anderweitige Verwertung begründet für den Erwerber originären Rechtserwerb; der Erwerb ist dem Zwangsverfahren zuzurechnen, so dass Ansprüche wegen Rechts- oder Sachmängel gemäß § 283 AO ausscheiden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach dem Vorbild des § 844 Abs. 2 ZPO ist der Vollstreckungsschuldner vor der Anordnung einer anderweitigen Verwertung grundsätzlich anzuhören (§ 317 Satz 2 AO). Ein Verstoß ist gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO heilbar.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Anordnung anderweitiger Verwertung kann Einspruch erhoben werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Vollstreckungsschuldners eine andere Verwertung ablehnt. Wegen des Ermessenscharakters ist die Prüfungsbefugnis des FG generell auf Ermessensfehler beschränkt (§ 102 FGO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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