Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO erfolgt die Übermittlung der Informationen an die betroffene Person schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. § 32d Abs. 1 AO bestimmt, dass vorbehaltlich der Regelungen DSGVO die Finanzbehörde das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Regelung soll es im Zuge des verstärkten Einsatzes der Informationstechnik ermöglichen, die Form der Information nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten. Den individuellen Erwartungen der betroffenen Person ist hierbei angemessen Rechnung zu tragen. Gleichwohl muss insbes. bei umfangreichen Auskünften die Möglichkeit bestehen, dass die Finanzbehörde einen kostengünstigeren Weg wählt, vgl. BT-Drs. 18/12611, 89. Die Finanzbehörde muss alle Mitteilungen in präziser, transparanter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermitteln (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 30).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 32d Abs. 2 AO soll die Finanzbehörde ihrer Pflicht zur Information nach Art. 13 oder 14 DSGVO grds. auch durch Bereitstellung in der Öffentlichkeit nachkommen können. Dies kann ein allgemeines Informationsschreiben mit Hinweis auf ein, z. B. im Internet, veröffentlichtes Merkblatt sein (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 44 und 60).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Bereitstellung der Informationen durch elektronische Übersendung oder Bereitstellung zur elektronischen Einsicht und/oder Abruf ist nach § 32d Abs. 3 AO ein sicheres Verfahren zu verwenden, welches die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Integrität des Datensatzes gewährleistet. Zudem hat sich die abrufberechtigte Person zu authentisieren (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 66).