A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nächster Schritt nach der Zwangsmittelandrohung ist die Festsetzung des Zwangsmittels. Ebenso wie die Androhung ist auch die Festsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt (s. § 332 AO Rz. 2).
Rz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Zwangsgeld als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) entsteht mit dem Wirksamwerden seiner Festsetzung (§ 124 Abs. 1 AO). Es wird mit der Bekanntgabe fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO).
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Unterschied zur Zwangsmittelandrohung (§ 332 Abs. 1 Satz 1 AO) ist für die Festsetzung der Zwangsmittel keine Form vorgeschrieben.
Rz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Festsetzung des Zwangsmittels ist zulässig, wenn (1.) das Zwangsmittel angedroht worden ist, (2.) die in der Androhung für die Erfüllung der Verpflichtung bestimmte Frist abgelaufen ist (Ausnahme beim Unterlassen s. § 332 AO Rz. 3) und (3.) der Pflichtige die durchzusetzende Handlung nicht vorgenommen bzw. der Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung zuwider gehandelt hat.
Rz. 5
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Aus Sinn und Zweck der Zwangsmittel folgt, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Androhungsverfügung bestimmten Frist festgesetzt werden müssen. Geschieht dies nicht, kann nach Treu und Glauben die Annahme gerechtfertigt sein, dass das FA auf die Durchsetzung der angedrohten Zwangsmittel verzichtet (BFH v. 22.05.2001, VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369).
Rz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Derjenige Verwaltungsakt, der mit dem Zwangsmittel durchgesetzt werden soll, darf weder zurückgenommen oder widerrufen sein, noch seine Vollziehung ausgesetzt (§§ 361, 69 FGO, s. § 251 Abs. 1 AO). Entsprechendes gilt für eine angefochtene Zwangsgeldandrohung (s. § 332 AO Rz. 10).
C. Rechtsschutz
Rz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen die Festsetzung des Zwangsmittels (Verwaltungsakt) kann der Betroffene Einspruch (s. § 347 AO (Abs. 1 Nr. 1)) und ggf. Anfechtungsklage (s. § 40 FGO (Abs. 1)) erheben. Im Anfechtungsverfahren kann der Betroffene mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des durchzusetzenden Verwaltungsakts und gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung und der mit ihr verbundenen Fristsetzung nicht gehört werden (§ 256 AO; BFH v. 13.02.1996, VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530). Eine Ausnahme besteht nur für solche Verfügungen, die nichtig und damit unwirksam sind (§ 124 Abs. 3 AO). Die Prüfungsbefugnis des FG ist im Übrigen auf etwaige Ermessensfehler des FA beschränkt (§ 102 FGO; BFH v. 06.11.2012, VII R 72/11, BStBl II 2013, 141).
Rz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das gegen die Festsetzung des Zwangsmittels eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren erledigt sich im Falle der Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht dadurch, dass das Zwangsgeld inzwischen entrichtet (beigetrieben) worden ist (gemäß § 335 AO nur Einstellung des Vollzugs), oder dadurch, dass der Pflichtige nach Entrichtung des Zwangsgelds die Anordnung befolgt hat (BFH v. 07.10.2009, VII B 28/09, BFH/NV 2010, 385). Die Zwangsgeldfestsetzung ist der Rechtsgrund dafür, dass das FA die gezahlten Beträge behalten darf. Stellt das FA den Vollzug des festgesetzten Zwangsgeldes nach Erfüllung der Verpflichtung ein (s. § 335 AO), wird ein anhängiger Rechtsbehelf mangels Beschwer unzulässig (BFH v. 27.09.2011, VII B 84/11, BFH/NV 2012, 57).