Schrifttum
Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117;
Joecks, Steuerstrafrechtliche Risiken in der Praxis, DStR 2001, 2184;
Bender, Der EuGH und das Zollstrafrecht, wistra 2006, 41;
Jäger, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht, NStZ 2007, 688, NStZ 2008, 21;
Klötzer, Modernisierung des Zollkodex – der Weg zum europäischen Zollstrafrecht?, wistra 2007, 1;
Bilsdorfer, Klare Strafzumessungsregeln bei Steuerhinterziehung, NJW 2009, 476;
Muhler, Die Umsatzsteuerhinterziehung, wistra 2009, 1;
Wessing/Biesgen, Der 1. Strafsenat des BGH und das Steuerstrafrecht, NJW 2010, 2689;
Füllsack/Bach/Bürger, BB-Rechtsprechungsreport Steuerstrafrecht 2011, BB 2012, 1442;
Weidemann, Tabaksteuerstrafrecht, wistra 2012, 1, 49;
Juchem, § 370 AO – ein normativer Straftatbestand!, wistra 2014, 300;
Bülte, Blankette und normative Tatbestandsmerkmale: Zur Bedeutung von Verweisungen in Strafgesetzen, JuS 2015, 769;
Buse, Aktuelle Entscheidungen zum Steuerstrafrecht, StBp 2015, 342;
Bilsdorfer, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2017, 1525;
Esskandari/Bick, Steuerstrafrecht – Rechtsprechung der Strafgerichte 2014/2015, DStZ 2017, 26;
Tormöhlen, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, AO-StB 2017, 14, 147.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 369 Abs. 1 AO enthält eine Legaldefinition der Steuerstraftaten (s. § 377 AO wegen der Steuerordnungswidrigkeiten). Die Begriffsbestimmung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil davon die Strafverfolgungskompetenz der Finanzbehörden nach § 386 Abs. 2 AO abhängt.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 369 Abs. 2 AO stellt klar, dass die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht gelten, aber durch die Strafvorschriften der Steuergesetze ergänzt werden. Damit gelten die Regelungen des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes für Steuerstraftaten, soweit die §§ 370 bis 376 AO nichts anderes bestimmen. Steuerstraftaten sind also grundsätzlich nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen und stellen kein Sonderstrafrecht dar. Verfahrensrechtlich unterliegen sie jedoch der eingeschränkten Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden (s. §§ 386ff. AO, wegen der Geltung des allgemeinen Strafverfahrensrechts s. § 385 AO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Steuerstraftaten im Sinne des § 369 Abs. 1 Ziffer 1 AO sind Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu erwähnen sind in erster Linie die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei (s. §§ 370, 374 AO). Steuerstraftat ist aber auch die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG. Die allgemein gehaltenen Tatbestände (Blanketttatbestände; a. A. Juchem, wistra 2014, 300; Bülte, JuS 2015, 769: normativer Tatbestand) erfahren die notwendige Ergänzung durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts (BVerfG v. 29.04.2010, 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396: Milchquote, § 12 Abs. 1 MOG i. V. m. § 370 Abs. 1 AO; BGH v. 19.04.2007, 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595). Aus diesen Regelungen ergibt sich erst, was z. B. steuerlich erhebliche Tatsachen sind oder in welcher Höhe eine Steuer verkürzt ist. Hinzukommen vielfältigen Anzeige-, Aufzeichnungs-, Einbehaltungs-, Erklärungs-, Auskunfts-, Nachweis- und Zahlungspflichten, die den Steuerpflichtigen und ihren Vertretern in der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen auferlegt sind. Zu denken ist auch an die Gestellungspflichten nach dem UZK (BGH v. 01.02.2007, 5 StR 372/06, NJW 2007, 1294). Dass die Verwendung so allgemeiner Begriffe, wie z. B. derjenige der "Steuerverkürzung", nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, der eine hinreichend deutliche Bestimmung des staatlichen Strafanspruchs fordert, hat das BVerfG (BVerfG v. 08.05.1974, 2 BvR 636/72, DB 1974, 1559; BVerfG v. 26.06.2008, 2 BvR 2067/07, NJW 2008, 3346; s. auch BVerfG v. 21.09.2016, 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648 zur Unvereinbarkeit einer Blankettnorm mit Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 GG) klargestellt. Die Strafbarkeit eines Verhaltens muss sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergeben, es genügt, wenn sie sich durch Auslegung der vom Gesetz verwendeten Begriffe ergibt (BGH v. 16.05.1984, 2 StR 525/83, wistra 1984, 178; s. aber auch BVerfG v. 20.03.2002, 2 BvR 794/95, NJW 2002, 1779 zur Unvereinbarkeit Vermögensstrafe mit dem GG). Die Verkürzung von Kirchensteuer als solcher wird außer in Niedersachsen (vgl. § 6 Abs. 1 des niedersächsischen KirchensteuerrahmenG) in keinem Bundesland als Steuerhinterziehung verfolgt (BGH v. 17.04.2008, 5 StR 547/07, wistra 2008, 310).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Vereinzelt finden sich auch in anderen Gesetzen Straftatbestände, die auf die Vorschriften der AO über Steuerstraftaten und deren Verfolgung verweisen (z. B. §§ 119 bis 124, 128 BranntwMonG; § 12 Abs. 1 MOG, BVerfG v. 29.04.2010, 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396). Art. 83 UZK erweitert § 370 AO nicht (zur Vorgängervorschrift Witte, Art. 212 UZK Rz. 16). Einfuhrv...