Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt in sachlicher Hinsicht, welcher Art von Finanzbehörde die Rechte und Pflichten zustehen, die mit der Ermittlungskompetenz des § 386 AO verbunden sind. Mit der örtlichen Zuständigkeit sowie weiteren Zuständigkeitsfragen befassen sich die §§ 388 bis 390 AO und auch § 399 Abs. 2 AO. Für die sachliche Zuständigkeit kommt es darauf an, welche Finanzbehörde die von der Tat betroffene Steuer verwaltet, d. h. ermittelt und festsetzt, bzw. bei der eine Anmeldung abzugeben ist (s. § 150 Abs. 1 AO, § 167 AO). Diese Aufgabe teilen sich die Finanzämter und die Hauptzollämter. Die Verwaltung der Steuern vom Einkommen, Ertrag sowie der Umsatzsteuer und der Verkehrsteuern obliegt den Finanzämtern, während die Hauptzollämter die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. § 3 Abs. 3 AO und Art 5 Nr. 20 und 21 UZK) und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern verwalten. Zu beachten sind die besonderen Zuständigkeiten des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 FVG. Sachlich zuständig für die Verwaltung des Kindergeldes sind die Familienkassen (s. § 386 AO Rz. 1).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Von dieser grundsätzlichen Aufgabenteilung abgesehen, zielt die Zuständigkeitsregelung des § 387 Abs. 1 AO auf die funktionelle Zuständigkeit. Insbesondere verwaltet nicht jedes FA sämtliche Besitz- und Verkehrsteuern seines Bezirks. Es gibt Steuerarten, die bei einzelnen Ämtern für den Bereich mehrerer Ämter zusammengefasst sind, was in erster Linie für die Verkehrsteuern, die Erbschaftsteuer und – in manchen großen Städten – auch für die Veranlagung der Körperschaften zutrifft.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Um die Ermittlung von Steuerstraftaten schlagkräftiger zu gestalten, hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren für die Bereiche mehrerer Finanzbehörden bei einem Amt zusammenzufassen (sog. Gemeinsame Strafsachenstellen). In den Ländern Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind besondere Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung eingerichtet. In jedem Fall bedarf es nach § 387 Abs. 2 AO einer Rechtsverordnung (BT-Drs. V/1269, 73). Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind die Strafsachenstellen i. d. R. an dem Ort angesiedelt, an dem sich das nach § 391 Abs. 1 AO örtlich zuständige Amtsgericht befindet.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch wenn die vorrangige Zuständigkeit der Strafsachenstellen nach § 387 Abs. 2 AO besteht, verbleibt bei den Finanzämtern, für deren Bezirk sie bestellt sind, nach § 399 Abs. 2 AO ein Rest sachlicher Zuständigkeit, den man als Eil- oder Notkompetenz bezeichnen kann. Zu den Kompetenzen der Steuerfahndungsstellen im Steuerstrafverfahren s. §§ 208, 404 AO. In Zusammenhang mit der Zollfahndung s. § 208 AO.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Maßnahmen einer im Einzelfall sachlich unzuständigen Finanzbehörde sind unwirksam, soweit es sich um Prozesshandlungen handelt (LG Freiburg v. 04.09.2000, VIII Qs 9/00 StrVert 2000, 268). Das hat allerdings keine große praktische Bedeutung, da die Finanzbehörden im Strafverfahren regelmäßig keine abschließenden Entscheidungen treffen (Randt in JJR, § 387 AO Rz. 23). Ermittelt eine sachlich unzuständige Finanzbehörde so sind diese Ermittlungshandlungen nicht unwirksam und führen auch nicht zu einem Verwertungsverbot (Rüping in HHSp, § 387 AO Rz. 29).