Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift befasst sich damit, welche nach § 387 AO sachlich zuständige Finanzbehörde für die Ausübung der mit der Ermittlungskompetenz des § 386 AO verbundenen Befugnisse örtlich zuständig ist. § 388 Abs. 1 AO bestimmt alternativ drei Anknüpfungspunkte während § 388 Abs. 2 und 3 AO zusätzliche Besonderheiten regeln.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Tat ist dort begangen im Sinne der örtlichen Zuständigkeit (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 AO), wo der Täter gehandelt hat bzw. wo er hätte handeln müssen. Das ist die Amtsstelle der Behörde als Erklärungsadressat aber auch der Ort der Aufgabe zur Post. Die Zuständigkeit des Ortes der Entdeckung berücksichtigt die besonderen Begebenheiten in der Zollverwaltung. Eine Tat ist auch dann entdeckt, wenn für eine der in § 116 AO genannten Stellen eine Mitteilungspflicht entsteht.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Örtlich zuständig ist nach § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO aber auch diejenige Finanzbehörde, in deren örtliche Zuständigkeit die Verwaltung der betroffenen Steuer bzw. die Wahrnehmung der einschlägigen Abgabenangelegenheiten fällt (s. §§ 17 bis 23 AO). Es entscheiden die Verhältnisse zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens (s. § 397 AO). Mithin kann die im Einzelfall mit dem Besteuerungsverfahren befasste Finanzbehörde auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführen. Wegen der Besonderheiten bei den gemeinsamen Strafsachenstellen s. § 399 Abs. 2 AO.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 388 Abs. 1 Nr. 3 AO begründet eine weitere örtliche Zuständigkeit indem die Vorschrift auch auf den Wohnsitz (s. § 8 AO) des Beschuldigten abstellt. Hierbei ist nicht von den allgemeinen steuerlichen Begriffsbestimmungen der einleitenden Vorschriften der AO auszugehen, sondern von den §§ 7ff. BGB (s. § 8 StPO). Das folgt aus § 385 Abs. 1 AO (Randt in JJR, § 388 AO Rz. 27). Besteht kein Wohnsitz im Inland, kann hilfsweise ein inländischer gewöhnlicher Aufenthaltsort (s. § 8 Abs. 2 StPO) eine örtliche Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren begründen (§ 388 Abs. 3 AO). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens (s. § 397 AO).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 388 Abs. 2 AO enthält eine elastische Regelung für die Fälle, in denen sich die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 388 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO nachträglich ändern. Hier kann es – je nach dem Stand des Verfahrens – zweckmäßig sein, dass das ursprünglich zuständige Amt entweder die Ermittlungen fortsetzt oder das später zuständig gewordene Amt ersucht, die Ermittlungen zu übernehmen (s. § 390 Abs. 2 AO).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für Mängel der örtlichen Zuständigkeit gilt das zu § 387 AO gesagte (s. § 387 AO Rz. 5).