Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, Zehn Anmerkungen zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige durch das "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz", wistra 2011, 281;
Hechtner, Die strafbefreiende Selbstanzeige nach den Änderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Strafbefreiende Selbstanzeige erster und zweiter Klasse mit Zuschlag, DStZ 2011, 265;
Hunsmann, Das Absehen von Strafverfolgung nach § 398a AI in der Verfahrenspraxis, BB 2011, 2519;
Roth, Steuerliche Abziehbarkeit des Strafzuschlags i. S. des § 398a Nr. 2 AO?, DStR 2011, 1410;
Wagner, Umgang mit der strafbefreienden Selbstanzeige "zweiter Klasse", DStZ 2011, 875;
Hunsmann, Rechtsschutz im Rahmen des Absehens von Strafverfolgung gemäß § 398a AO, NZWiSt 2012, 102;
Roth, Der persönliche Anwendungsbereich des § 398a AO bei Selbstanzeige des Teilnehmers, NZWiSt, 2012, 23;
Madauß, Kompensationsverbot bei Vorsteuern und die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige §§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a AO, NZWiSt 2012, 456;
Bülte, § 398a AO im Licht des europäischen Grundsatzes ne bis in idem, NZWiSt 2014, 321;
Habammer/Pflaum, Bleibt die Selbstanzeige noch praktikabel?, DStR 2014, 2267;
Joecks, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabeordnung, DStR 2014, 2261;
Madauß, Selbstanzeige und Berechnung des Zuschlages nach § 398a Nr. 2 AO, NZWiSt 2014, 21;
Neuendorf/Saligmann, Die geplante Neureglung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen auf die Praxis, DStZ 2014, 791;
Hunsmann, Zur Bestimmung des Geldbetrages, der hinterzogenen Steuer und des Hinterziehungsbetrages in § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO, NZWiSt 2915, 130;
Roth, § 398a Abs. 4 AO – Verfall "wirkungsloser" Strafzuschläge und Anrechnung auf Geldstrafen in Selbstanzeigefällen, wistra 2015, 295;
Grötsch, Die verunglückte Regelung des § 398a AO, wistra 2016, 341; Noth, Bemessungsgrundlage für den Strafzuschlag-Prozentsatz des § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO: "hinterzogene Steuer" oder "Hinterziehungsbetrag"?, wistra 2017, 289.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 398a AO steht im Zusammenhang mit § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO. Danach wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil je Steuer und Besteuerungszeitraum 25 000 Euro übersteigt oder es sich um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 AO handelt. In diesen Fällen kann aber das Strafverfahren nach der besonderen Einstellungsnorm des § 398a AO eingestellt werden. Die betragsmäßige Grenze von 25 000 Euro in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wäre jedenfalls dann willkürlich, wenn sie allein für die Frage der Bestrafung entscheidend wäre. Um dem zu entgehen hat der Gesetzgeber für die Fälle mit höherem Verkürzungsvolumen ein Strafverfolgungshindernis vorgesehen, wenn die verkürzte Steuer nachentrichtet wird und zusätzlich ein Zuschlag von zunächst fünf v. H. und seit 2015 zwischen 10 und 20 v. H. bezahlt wird. Das Erfordernis der Nachentrichtung entspricht dem des § 371 Abs. 3 AO (s. § 371 AO Rz. 26 ff.), einbezogen sind daher auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, soweit sie nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist der vom Vorsatz des Täters umfasste volle Hinterziehungsbetrag nach § 370 Abs. 4 AO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Entwurf des JStG 2010 sah in § 371 Abs. 3 zusätzlich zur Zahlung der verkürzten Steuer einen Zuschlag von 5 v. H. auf den Hinterziehungsbetrag vor, dessen Zahlung zusätzliche Voraussetzung für die Straffreiheit sein sollte. Der Zuschlag sollte generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Erklärungen veranlassen und er sollte auch ein Entgelt für den durch die Steuerhinterziehung und ihre spätere Anzeige veranlassten Zusatzaufwand der Verwaltung darstellen. (BT-Drs. 17/2823, 29). Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung war dies zunächst nicht mehr vorgesehen, wurde dann aber wieder aufgenommen (BT-Drs. 17/4802, 7). Die Einführung des Zuschlages war auch innerhalb der damaligen Regierungskoalition strittig. In § 371 Abs. 3 AO hat man auf den Zuschlag verzichtet, ihn aber in § 398a AO als zusätzliche Voraussetzung des Strafverfolgungshindernisses in den Fällen aufgenommen, in denen der Schaden 50 000 Euro (a. F.) übersteigt. M.E. überzeugt die Gesetzesbegründung nicht, denn die Aufdeckung von Steuerhinterziehungen verursacht regelmäßig einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Warum nur der Selbstanzeigende einen Beitrag zum Ausgleich des Mehraufwandes leisten soll, leuchtet nicht ein, ist doch der Aufwand im Fall der Selbstanzeige regelmäßig geringer als beim nicht geständigen Täter. Die Betragsgrenze ist im Übrigen auch insoweit problematisch, als das Überschreiten der Betragsgrenze den Zuschlag auf den vollen Hinterziehungsbetrag auslöst. Bei einer Verkürzung von 25 001 Euro kostet der eine die Grenze überschreitende Euro 2 5...