Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift betrifft Verbrauchsteuern, soweit für diese in den einschlägigen Gesetzen bedingte Verbrauchsteuerschulden vorgesehen sind. Das ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-BinnenmarktG zum 01.01.1993 und wegen der ersatzlosen Aufhebung verschiedener Verbrauchsteuern zum selben Datum durch das Umsatzsteuer-BinnenmarktG nicht mehr der Fall. Die Vorschrift ist daher gegenstandslos. An die Stelle der bedingten Steuer ist das Steueraussetzungsverfahren getreten. Hier wird die Entstehung der Steuer durch die Einzelsteuergesetze geregelt. Lediglich in Bezug auf marginale Randbereiche wird kontrovers diskutiert, ob ein Rückgriff auf § 50 AO noch zulässig ist (vgl. Boeker in HHSp, § 50 AO Rz. 11 ff.). Das kann grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn harmonisierte Verbrauchsteuerregelungen noch Raum für nationale Vorschriften lassen, diese ihrerseits nicht abschließend sind und nach ihrem Sinn und Zweck einen Rückgriff auf § 50 AO zulassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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