1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat mit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 ihre Bedeutung verloren. Die bundesunmittelbaren Verbrauchsteuern sind nach den Vorgaben der zur Steuerharmonisierung in den Mitgliedstaaten der EG ergangenen sog. Systemrichtlinie 92/12/EWG[2] im Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz neu geregelt worden; vgl. Beermann, DStZ 1993, 257. Das in den früheren Verbrauchsteuergesetzen geregelte Rechtsinstitut der bedingten Steuer musste aufgegeben werden, da Art. 4c der Systemrichtlinie das Verfahren der Steueraussetzung festlegt, um die Entstehung der Verbrauchsteuern auf einen Zeitpunkt hinauszuschieben, bis die betreffenden Waren den Verbraucher erreicht haben und der Steuerschuldner nicht mit der Vorfinanzierung der auf Abwälzung ausgerichteten Verbrauchsteuer belastet wird. Die Systemrichtlinie verfolgt mit dem Rechtsinstitut des Aussetzungsverfahrens denselben Zweck wie das frühere Verbrauchsteuerrecht mit dem Rechtsinstitut der bedingten Steuer. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem zugelassenen Steuerlager befinden oder in einem den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Beförderungsverfahren unter Steueraussetzung befördert werden, bleibt die Steuer ausgesetzt. Erst zum Zeitpunkt der Entfernung der Ware in den freien Verkehr oder einem unrechtmäßigen Entziehen der Ware aus dem Steueraussetzungsverfahren entsteht die Verbrauchsteuer.

 

Rz. 2

Vielfach wurde deshalb die Auffassung vertreten, dass die bedingte Steuer bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes faktisch weggefallen sei.[3] Der Anwendungsbereich des § 50 AO beschränke sich nach dieser Auffassung auf Verbrauchsteuern, die vor dem 1.1.1993 entstanden waren. Dagegen sah Jarsombeck, ZfZ 1996, 369 in § 50 AO einen Auffangtatbestand für alle Fälle, die in den Verbrauchsteuergesetzen nicht abschließend geregelt waren. Heute kann die Anwendung von § 50 AO nur noch im Branntweinsteuerrecht vertreten werden, da alle anderen Verbrauchsteuergesetze keine Regelungslücken mehr enthalten. Diese letzte, in der Praxis irrelevant gebliebene, Fallgestaltung einer möglichen Anwendung des § 50 AO im Branntweinsteuerrecht fällt mit Außerkrafttreten des BranntwMonG zum 31.12.2017 weg.[4]

[1] BGBl I 1992, 2150.
[2] ABl EG 1992, Nr. 76, 1, geändert durch ABl EG 1992, Nr. 390, 124.
[3] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 AO Rz. 1; Jatzke, ZfZ 1997, 326; Beermann, DStZ 1993, 257; Friedrich, DB 1992, 2000.
[4] Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols v. 21.6.2013, BGBl I 2013, 1650.

2 Folgerung

Aus Gründen der Rechtsklarheit und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der harmonisierten Verbrauchsteuerregelungen[1] sollte nach Aufhebung des BranntwMonG zum 31.12.2017 § 50 AO außer Kraft gesetzt werden.

[1] Als Letztes das Alkoholsteuergesetz (BGBl I 2013, 1650) in Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates v. 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 v. 14.1.2009, 12), der Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des Rates v. 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 v. 31.10.1992, 21, Abl. L 19 v. 27.1.1995, 52) sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/84/EWG des Rates v. 19.10.1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 v. 31.10.1992,29).

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