Schrifttum
Fischer, Gegenwartsnahe und selbstlose Förderung der Allgemeinheit am Beispiel der Investitionsrücklage eines Familien-Segelsportclubs in Gründung, FR 2004, 147;
Lesner, Die mildtätige Familienstiftung, DB 2005, 2434;
Schröder, Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach §§ 55 und 58 AO, DStR 2005, 1238;
Kirchhain, Gemeinnützige Familienstiftungen, Frankfurt 2006;
Theobald, Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch gemeinnützige Körperschaften: Hilft das Gemeinnützigkeitsrecht bei der Abwehr von Begehrlichkeiten? DStR 2010, 1464;
Eversberg/Baldauf, Der gemeinnützige Betrieb wirtschaftlicher Art als steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, DStZ 2011, 597;
Künkel, Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen gemeinnützigen Körperschaften, FR 2014, 51;
von Oertzen/Friz, Steuerliche Fragen der neuen (Familien-)Verbrauchsstiftung nach dem "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes", BB 2014, 87;
Hüttemann/Schauhoff/Kirchhain, Fördertätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften und Konzerne – insbesondere zur Investition zeitnah zu verwendender Mittel in unentgeltlich oder verbilligt überlassenes Sachvermögen, DStR 2016, 633.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.03.2013 (BGBl I S. 556 v. 28.03.2013) ist nach dessen Art. 12 ab 01.01.2014 anzuwenden. Sie zählt steuerlich unschädliche Betätigungen auf, wobei die oft schwierige Unterscheidung, ob es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschließlichkeit, der Unmittelbarkeit oder der Selbstlosigkeit (s. §§ 55 bis 57 AO) handelt, als entbehrlich unterblieben ist.
B. Körperschaft mit dem Zweck der Mittelbeschaffung, § 58 Nr. 1 AO
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hierunter fallen in erster Linie die sog. Fördergesellschaften und Spendensammelvereine. In der Satzung des Sammelvereins muss der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel beschafft werden, angegeben sein. Die Körperschaft, der die zusammengebrachten Gelder zugeführt werden sollen, muss nicht in der Satzung bestimmt sein (s. AEAO zu § 58, Nr. 1). Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
C. Teilweise Mittelzuwendung, § 58 Nr. 2 AO
Tz. 3
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Begnügt sich eine Körperschaft mit der teilweisen Zuwendung ihrer Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so brauchen deren Zwecke mit den ihrigen nicht überein zu stimmen. Die Zuwendung muss aber auf den Einsatz der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke durch den Empfänger gerichtet sein. Ob eine nur teilweise Mittelzuwendung vorliegt, ist nicht isoliert auf den einzelnen Veranlagungszeitraum zu beurteilen. Es ist steuerlich unschädlich, wenn eine Körperschaft in einzelnen Veranlagungszeiträumen ihre Mittel ausschließlich anderen, ebenfalls steuerbegünstigten, Körperschaften zuwendet, sie aber in anderen Zeiträumen selbst ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgt (BFH v. 15.07.1998, I R 156/94, BStBl II 2002, 162).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Steht die betreffende Körperschaft zu der finanziell geförderten Körperschaft in einem Verhältnis der in § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bezeichneten Art, so kann sie auf Aktivitäten i. S. einer Verwirklichung eigener steuerbegünstigter Zwecke überhaupt verzichten.
D. Ausnahme vom sog. Endowmentverbot, § 58 Nr. 3 AO
Tz. 4a
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Steuerbegünstigten Körperschaften war es bisher verboten, zeitnah zu verwendende Mittel zur Ausstattung einer anderen Körperschaft mit Vermögen zu verwenden (sog. Endowmentverbot). Nunmehr dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (einschließlich Zweckbetrieben, BT-Drs. 17/12123, 22) anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zu bestimmten Grenzen zugeführt werden, wenn sich die zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke entsprechen. Diese Mittel dürfen vom Empfänger nicht für eine weitere Mittelweitergabe genutzt werden (s. AEAO zu § 58, Nr. 3).
E. Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, § 58 Nr. 4 AO
Tz. 5
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Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel (z. B. Krankenwagen) zur Verfügung gestellt werden (s. AEAO zu § 58, Nr. 4). Die Überlassung der Arbeitskräfte darf nur unentgeltlich oder teilentgeltlich geschehen. Die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung an andere begünstigte Körperschaften ist auch kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO (BFH v. 17.02.2010, I R 2/08, BStBl II 2010, 1006).
F. Nutzungsüberlassung von Räumen, § 58 Nr. 5 AO
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Obwohl die Vorschrift nur die Nutzungsüberlassung von Räumen anspricht, ist sie ihrem Zweck entsprechend ausdehnend auch auf Freiflächen, insbes. Sport- und Spielplätze, anzuwenden (s. AEAO zu § 58, Nr. 5).
G. Verwendung zum Unterhalt des Stifters, § 58 Nr. 6 AO
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die zulässige Verwendung des Stiftungseinkommens ist in zweifache...