Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Fischer/Ihle, Satzungsbestimmungen bei gemeinnützigen Stiftungen, DStR 2008, 1692;
Ullrich, Praxisfragen der gesetzlichen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften, DStR 2009, 2471;
Gersch, Steuerbegünstigte Zwecke: Satzung und Satzungszwecke, AO-StB 2010, 213.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift präzisiert die formellenAnforderungen an die Satzung. Darüber hinaus legt sie den Zeitpunkt bzw. Zeitraum fest, in dem die erforderlichen Satzungsbestimmungen Gültigkeit haben müssen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der materielle Inhalt der Satzung wird durch § 59 AO festgelegt. § 60 Abs. 1 AO konkretisiert die formalen Anforderungen an die Satzung in der Weise, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass die Satzung die Prüfung erlaubt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (formelle Satzungsmäßigkeit, BFH v. 13.08.1997, I R 19/96, BStBl II 1997, 794; s. AEAO zu § 60, Nr. 1). Der Festschreibung in der Satzung kommt die Funktion eines Buchnachweises zu (BFH v. 26.02.1992, I R 47/89, BFH/NV 1992, 695). Es muss also der von der Körperschaft konkret verfolgte gemeinnützige Zweck ebenso angegeben werden wie die Form der auf dessen Verwirklichung gerichteten Betätigung und die erforderlichen Voraussetzungen für die Selbstlosigkeit der Betätigung müssen ersichtlich sein (BFH v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482), die Wahrung von Eigeninteressen der Mitglieder muss ausgeschlossen sein (BFH v. 06.10.2009, I R 55/08, BStBl II 2010, 335: Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, dessen Mitglieder unternehmerisch tätig sind). Die bloße Bezugnahme in einer Satzung auf andere Regelungen oder Satzungen Dritter genügt den Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit nicht (BFH v. 05.08.1992, X R 165/88, BStBl II 1992, 1048). Unklarheiten gehen zulasten desjenigen, der sich auf die aus der Gemeinnützigkeit folgenden Steuervergünstigungen beruft (BFH v. 26.02.1992, I R 47/89, BFH/NV 1992, 695).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 60 Abs. 2 AO stellt klar, dass in den Fällen, in denen Steuerbefreiung von der KSt oder GewSt erreicht werden soll, die Satzung den hierfür erforderlichen Inhalt während des ganzen infrage kommenden Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums aufweisen muss, wenn sie auch nicht zwingend wortgleich mit der Mustersatzung sein muss (Ullrich, DStR 2009, 1471). Bei allen anderen Steuern (z. B. für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a und b UStG) ist der Zeitpunkt der Entstehung dieser Steuer (s. § 38 AO und § 13 Abs. 1 UStG) maßgebend. Aus § 61 Abs. 3 AO ergibt sich eine weitergehende Rückwirkung der Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für Änderungen der tatsächlichen Geschäftsführung gilt Abs. 2 entsprechend (s. § 63 Abs. 2 AO).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die in § 60 Abs. 1 Satz 2 AO angesprochene Mustersatzung gem. Anlage 1 ist nachfolgend abgedruckt.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mustersatzung
für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Regelungen)
§ 1
Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an – den – die – das … (Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaf...