Schrifttum

Becker, Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis, DStZ 2010, 953;

Wallenhorst, Die Nachversteuerung in § 61 Abs. 3 AO bei Verstößen gegen die Vermögensbindung durch die tatsächliche Geschäftsführung, DStR 2011, 698.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die satzungsgemäße Festlegung der Vermögensbindung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erlangung der Steuervergünstigung (s. § 59 AO). Bis 2008 befreite § 62 AO bestimmte Steuerpflichtige von dem Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Nunmehr gilt sie für alle Körperschaften. Eine Übergangsregelung enthält Art. 97 § 1f EGAO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 61 Abs. 1 AO muss in der Satzung der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des in der Satzung vorgesehenen Verwendungszwecks anhand der Satzungsbestimmungen geprüft werden kann. Die Aufhebung kommt nach den zivilrechtlichen Regelungen bei Stiftungen infrage, nicht aber bei Vereinen. Daher ist das BMF entgegen dem BFH der Auffassung, dass bei Vereinen eine Regelung für den Fall der Aufhebung nicht notwendig ist (BMF v. 07.07.2010, BStBl I 2010, 630 entgegen BFH v. 23.07.2009, V R 20/08, BStBl II 2010, 719).

 

Tz. 3

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Die Satzung muss eindeutig dafür Vorsorge treffen, dass bei Beendigung der Tätigkeit der Körperschaft das ggfs. nach den Rückzahlungen an die Mitglieder gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO verbleibende Restvermögen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt wird. Eine anderweitige Verwendung muss ausgeschlossen sein. Unschädlich ist es, wenn der Verwendungszweck nicht derselbe ist, der von der Körperschaft während ihres Bestehens gefördert wurde. Aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO ergibt sich darüber hinaus, dass es ausreichend ist, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der von dieser verfolgten steuerbegünstigten Zwecke übertragen werden soll. Eine nähere Festlegung dahingehend, für welchen der von der aufnehmenden Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen bestimmt ist, wird nicht gefordert. Unbedenklich ist auch die Übertragung auf eine sog. Dachorganisation (§ 57 Abs. 2 AO).

 

Tz. 4

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Machten zwingende Gründe die Angabe des künftigen Verwendungszwecks des Vermögens entsprechend den in § 61 Abs. 1 AO festgelegten Anforderungen unmöglich, so reichte nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AO a. F. bis zum Jahr 2006 eine Satzungsbestimmung aus, die lediglich bindend festlegte, dass das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige konkrete Beschluss der Körperschaft über die genaue Verwendung erst nach Einwilligung des FA ausgeführt werden darf (Übergangsregel s. AEAO zu § 61, Nr. 2). Ob solche zwingenden Gründe vorlagen, war nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Soweit die Gründe nicht aus der Satzung ersichtlich waren, mussten sie dargetan werden; die Körperschaft trug die Feststellungslast (BFH v. 25.01.2005, I R 52/03, BStBl II 2005, 514). Als zwingender Grund wird nicht gelten können, wenn über die genaue Verwendung bei der Aufstellung der Satzung keine Einigung erzielt werden konnte.

 

Tz. 5

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Die Einwilligung der Finanzbehörde in die Verwendung des Vermögens war keine Ermessensentscheidung. Das FA musste die Einwilligung erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt war (§ 61 Abs. 2 Satz 2 AO). Anderenfalls musste die Einwilligung verweigert werden. Solange die Einwilligung des FA nicht vorlag, durfte der Beschluss über die Vermögensverwendung nicht ausgeführt werden. Wurde der Beschluss ohne Einwilligung ausgeführt, entsprach die tatsächliche Geschäftsführung nicht mehr der Satzung, sodass rückwirkend die steuerliche Begünstigung der Körperschaft entfiel (s. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO). Die Einwilligung des FA war ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), dessen Versagung angefochten werden konnte. Dies führte häufig zu streitigen Auseinandersetzungen über das Bestehen von zwingenden Gründen, was der Rechtsicherheit nicht diente. Daher wurde die Regelung aufgehoben. Bei Altsatzungen vor dem 01.01.2007 muss die Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung erst angepasst werden, wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin angepasst wird (BR-Drs. 117/07).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 61 Abs. 3 AO enthält wegen der besonderen Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 60 Abs. 2 AO. Nachträglichen Änderungen der Satzungsbestimmungen über die Vermögensbindung, die bewirken, dass dem Erfordernis des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr Rechnung getragen ist, haben nach Satz 1 eine steuerliche Rückwirkung. Die entsprechende Satzungsbestimmung gilt vo...

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