Schrifttum
von Wedelstädt, Endlich eine allgemeine gesetzliche Regelung zu verbindlichen Auskunft, DB 2006, 2368;
Apitz, Verbindliche Auskunft auf gesetzlicher Grundlage (§ 89 Abs. 2 AO), StBp 2007, 101;
Birk, Gebühren für Erteilung von verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltung, NJW 2007, 1325;
Simon, Die neue Gebührenpflicht für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften, DStR 2007, 557;
von Wedelstädt, Neuerungen und Änderungen im Umkreis der Abgabenordnung, DB 2008, 16;
von Wedelstädt, Verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung, AO-StB 2009, 15;
Beyer, Antrag auf verbindliche Auskunft, AO-StB 2010, 217;
Demleitner, Inzidente Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft, AO-StB 2010, 349;
Klass, Vertrauensschutz im Steuerrecht außerhalb von verbindlicher Auskunft und verbindlicher Zusage, DB 2010, 2464;
Dannecker/Werder, Mehrfache Gebühren für eine verbindliche Auskunft?, BB 2011, 2268;
Krumm, Verbindliche Auskunft und gerichtliche Kontrolle, DStR 2011, 2429;
Werder/Dannecker, Zweifelsfragen zur verbindlichen Auskunft, BB 2011, 2903;
von Streit, Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft bei umsatzsteuerlichen Sachverhalten, DStR 2012, 1897;
Bergan/Martin, Rechtsschutz gegen eine Negativauskunft und § 89 Abs. 2 AO, DStR 2012, 2164;
Werder/Dannecker, Entwicklungen bei der verbindlichen Auskunft, BB 2013, 284;
Jochum, Die verbindliche Auskunft: Kupierter Verwaltungsakt oder Zusicherung der künftigen steuerlichen Behandlung?, DStZ 2013, 544;
Breuninger, Verbindliche Auskunft, JbFfSt 2013/2014, 253;
Spilker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine gesetzliche Regelung der verbindlichen Auskunft, StuW 2013, 19;
Strunk, Erweiterter Vertrauenstatbestand bei erlangter verbindlicher Auskunft trotz nachträglicher Gesetzesänderung?, Stbg 2014, 159;
Werder/Dannecker, Entwicklungen bei der verbindlichen Auskunft, BB 2014, 926 und BB 2015, 1687;
Bodden, Planungssicherheit im Steuerrecht – Brennpunkte der verbindlichen Auskunft iS von § 89 Abs. 2 AO, KÖSDI 2016, 19652;
Brühl/Süß, Die neuen §§ 163 und 89 AO: Alte Problem beseitigt – neue geschaffen?, DStR 2016, 2617;
Bruns, Die verbindliche Auskunft aus Perspektive der Finanzverwaltung – Zügige Bearbeitung und aktuelle Gebührenfragen, DStR 2017, 2360;
Rapp, Zulässigkeit eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Wirkungsebene, FR 2017, 520.
A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift versucht in Abs. 1 die in Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten allgemeinen Grundsätze für die Fürsorgepflicht der Behörden gegenüber dem Staatsbürger zu kodifizieren. Ihre Rechtfertigung beziehen diese Grundsätze sowohl aus dem zur amtlichen Ermittlungspflicht gehörenden Auftrag, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 AO), als auch aus dem auch Steuerrechtsverhältnisse prägenden Grundsatz von Treu und Glauben. Eine entsprechende Fürsorgepflicht besteht im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 76 Abs. 2 FGO.
In Abs. 2 hat das früher schon in der Praxis anerkannte Institut der verbindlichen Zusage zur Verbesserung der Rechtssicherheit mit dem JStG 2007 eine gesetzliche Grundlage erhalten. Korrespondierend mit der Kodifikation des Rechtsinstituts der verbindlichen Auskunft wurde auf Initiative des Bundesrates in Abs. 3 bis 5 eine Gebührenregelung in das Gesetz eingefügt, da befürchtet wurde, dass die Zahl der Anträge auf Auskunftserteilung mit der gesetzlichen Regelung stark ansteigen und zu einer erheblichen Mehrbelastung der FinVerw. führen könnte. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt die Gebühr nur eine "moderate" Belastung dar, die kein Hindernis für die Beantragung einer verbindlichen Auskunft darstelle. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Aussicht des Stpfl., für eine von ihm gewählte steuerliche Gestaltung ein Mehr an Rechtssicherheit zu gewinnen (BT-Drs. 16/3368, 32). Auch der BFH sieht die Gebührenpflicht als verfassungsgemäß an (BFH v. 30.03.2011, I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042 und I R 61/10, BStBl II 2011, 536). Einzelheiten hat die FinVerw in AEAO zu § 89, Nr. 3 ff. geregelt; hierzu ausführlich von Wedelstädt, DB 2008, 16. Mit dem SteuervereinfachungsG 2011 ist die Gebührenpflicht beschränkt worden (Abs. 5 bis 7); im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen Bagatellgrenzen entfällt eine Gebührenpflicht.
Ergänzt wird die Regelung des § 89 AO durch die SteuerauskunftsVO – StAuskV – v. 30.11.2007, BGBl I 2007, 2783; BStBl I 2007, 820, zuletzt geändert durch VO v. 17.07.2017, BGBl I 2017, 2360, deren Regelungen sich weitgehend an den früheren Verwaltungsanweisungen orientieren.
B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Beratungs- und Auskunftspflicht soll auch dem Dienstleistungsgedanken Rechnung tragen, auch wenn die Steuerverwaltung schon aus ihrer Natur heraus her Eingriffsverwaltung ist. Die Vorschrift beinhaltet zwei verschiedene Formen der Auskunft bzw. Beratung des Stpfl. durch die FinVerw. Abs. 1 regelt nur eine allgemeine Auskunfts- und Beratungspflicht d...