Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift befasst sich mit den den Finanzbehörden zur Erfüllung ihrer amtlichen Ermittlungspflicht (§ 88 AO) zur Verfügung stehenden Beweismitteln. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere").
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 92 Satz 1 AO darf sich die Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Die behördliche Entscheidung wird somit mit der Prüfung der Frage eingeleitet, ob zur Ermittlung des Sachverhalts überhaupt Beweismittel herangezogen werden müssen, d. h. ob die für die Besteuerung bedeutsamen Tatsachen beweisbedürftig sind. Zur Beweisbedürftigkeit im Übrigen s. § 88 AO Rz. 9. Wird die Beweisbedürftigkeit bejaht, hat die Finanzbehörde wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welches Beweismittels sie sich bedienen will. Dabei ist sie in der Wahl des Beweismittels grundsätzlich frei; die beispielhaft genannten Beweismittel enthalten keine Rangfolge. Allerdings sind spezielle gesetzlichen Vorschrift über die Reihenfolge verschiedener Beweismittel (s. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, § 97 Abs. 2 AO) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu beachten. Bei der durch die Gerichte nur gem. § 102 FGO eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung ist zudem zu beachten, dass nur Beweismittel herangezogen werden dürfen, die für die Beweiserhebung erforderlich, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar sind. Dabei sind auch verfassungsrechtliche Einschränkungen, wie z. B. durch die Pressefreiheit, zu beachten (BFH v. 12.05.2016, II R 17/14, BStBl II 2016, 822: Sammelauskunftsersuchen). Die Finanzbehörde ist nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO), es ist jedoch sachgerecht, die von den Beteiligten in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten angegebenen Beweismittel (§ 90 Abs. 1 AO) auf ihre vorrangige Eignung und Zulässigkeit überprüfen. Die Möglichkeit, von den Beteiligten gestellte Beweisanträge abzulehnen, bleibt unberührt (s. § 88 AO Rz. 9). Die Finanzbehörden sind auch nicht gehindert sog. verfahrensfremde Beweismittel heranzuziehen. Dazu gehören z. B. Beweise, die von anderen (Finanz-)Behörden oder Gerichten erhoben worden sind.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In § 92 Nr. 1 bis 4 AO sind als Beispiele für die zulässigen Beweismittel die klassischen Beweismittel gerichtlicher Verfahren aufgeführt. Die Einzelheiten hinsichtlich der Zulässigkeit und des Verfahrens enthalten die §§ 93 bis 100 AO. Es handelt sich dabei um den Beweis durch Auskünfte (§ 92 Nr. 1 AO, s. §§ 93 bis 95 AO), den Beweis durch Sachverständigengutachten (§ 92 Nr. 2 AO, s. § 96 AO), den Beweis durch Urkunden (§ 92 Nr. 3 AO, s. § 97 AO) und den Beweis durch Augenschein (§ 92 Nr. 4 AO, s. §§ 98 bis 100 AO). Auf die Erläuterung der entsprechenden Vorschriften wird Bezug genommen.