Schrifttum

Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, FR 2006, 1001;

Hüttemann, "Hilfen für Helfer" – Zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, DB 2007, 127;

Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB F. 2, 9439;

Heintzen, Steuerliche Anreize für gemeinwohlorientiertes Engagement Privater, FR 2008, 737;

Fischer, Überlegungen zur Fortentwicklung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, FR 2008, 751;

Nolte, Das Spendenabzugsrecht, NWB 2009, 2236;

Musil, Reformbedarf bei der wirtschaftlichen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, DStR 2009, 2453;

Becker, Der Wegfall des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status – Eine Bestandsaufnahme und Hilfestellung für die Praxis, DStZ 2010, 953;

Hüttemann, Bessere Rahmenbedingungen für den Dritten Sektor, DB 2012, 2592;

Gersch, Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, AO-StB 2013, 111;

Weidmann/Kohlhepp, Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht 2013, DStR 2014, 1197;

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. Achim 2015;

Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. Köln 2015;

Weitemeyer/Klene, Notwendige Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts, DStR 2016, 937;

Fritz, Aktuelle Finanzrechtsprechung zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, DStZ 2017, 190.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Dritte Abschnitte der AO ist überschrieben mit "Steuerbegünstigte Zwecke". Gemeint sind aber nur die Steuerbegünstigungen wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (s. § 51 Satz 1 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den §§ 52 bis 54 AO werden die steuerbegünstigten Zwecke erläutert. Die §§ 55 bis 57 AO definieren die Begriffe Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. § 58 AO zählt die steuerlich unschädlichen Betätigungen auf. In den §§ 59 bis 63 AO werden die Voraussetzungen der Steuervergünstigung, insbes. die Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung dargetan und in den §§ 64 bis 68 AO wird der Umfang der Steuervergünstigung und deren Ausdehnung auf sog. Zweckbetriebe geregelt.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die konkreten steuerlichen Folgen der Anerkennung einer Körperschaft umschreiben die §§ 51ff. AO nicht. Die materiellen steuerlichen Folgen sind in den Einzelsteuergesetzen umschrieben. Wegen der Rechtsfolgen für die Körperschaft wird auf § 51 AO Rz. 1 verwiesen. Eine weitreichende Bedeutung ergibt sich auch aus der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen auf Seiten der Spender nach § 10b EStG.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Gemeinnützigkeit gab es bislang nicht, insbes. war kein besonderer Anerkennungsbescheid vorgesehen, dem Grundlagenbescheidfunktion zugekommen wäre (BFH v. 10.01.1992, III R 201/90, BStBl II 1992, 684). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung und ihren Umfang war nach der Rechtsprechung nur im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu entscheiden (BFH v. 13.12.1978, I R 77/76, BStBl II 1979, 481 m. w. N.; s. AEAO zu § 51, Nr. 3). Diese als unangemessen angesehene Situation ist seit dem Jahr 2013 beseitigt, da nun § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch einen Grundlagenbescheid vorsieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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