Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Schrifttum
S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO.
A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Revision ist das gegen Urteile oder – sofern nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassen – Gerichtsbescheide der FG gegebene Rechtsmittel (zum Begriff des Rechtsmittels s. Vor §§ 115 bis 134 FGO). Sie findet grundsätzlich gegen alle Urteile des FG, also nicht nur gegen Endurteile, sondern auch gegen Zwischen-, Teil- und Grundurteile (§§ 96 bis 99 FGO) sowie gegen Ergänzungsurteile (§ 109 FGO), nicht aber gesondert gegen Kostenentscheidungen (§ 145 Abs. 1 FGO), statt. Keine Revision ist gegeben gegen solche Zwischenurteile, die (positiv) über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befinden (§ 56 Abs. 5 FGO) bzw. Fragen der Klageänderung betreffen (§ 67 Abs. 3 FGO).
Die Revision dient der Überprüfung der finanzgerichtlichen Urteile in rechtlicher Hinsicht, also daraufhin, ob in sachlich-rechtlicher Beziehung revisibles Recht verletzt ist. Dagegen ist – abgesehen von § 118 Abs. 2 2. HS FGO – die Prüfung des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenstoffes nicht Aufgabe revisionsrechtlicher Überprüfung (§ 118 Abs. 2 1. HS FGO).
Berechtigt zur Revisionseinlegung sind die am konkreten finanzgerichtlichen Verfahren i. S. des § 57 FGO Beteiligten, nicht aber derjenige, der zwar als Beteiligter aufgrund Beiladung in Betracht gekommen wäre, vom FG tatsächlich aber nicht beigeladen wurde (BFH v. 18.09.1974, II R 129/73, BStBl II 1975, 40; BFH v. 08.02.2012, IV B 68/11, BFH/NV 2012, 769). Welcher der Beteiligten konkret zur Einlegung der Revision zulässigerweise berechtigt ist, ergibt sich aus der Verteilung der Beschwer durch das Urteil sowie dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses. Letzteres fehlt regelmäßig einem unzulässigerweise Beigeladenen, dessen rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen (s. § 60 Abs. 1 FGO) nicht verletzt sind. Das Rechtsinstitut der Nebenintervention (§ 66 ZPO) findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (BFH v. 23.05.1997, IX S 12/96, BFH/NV 1997, 792). Der vollmachtslose Vertreter ist nicht Beteiligter des Verfahrens und daher auch dann nicht rechtsmittelbefugt, wenn ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (BFH v. 24.11.2011, IV B 85/10, BFH/NV 2012, 585).
Zu beachten ist, dass sich im Verfahren vor dem BFH jeder Beteiligte – auch schon bei Einlegung der Revision – durch eine Person i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG als Bevollmächtigtem vertreten lassen muss. Die gesetzliche Anordnung des Vertretungszwangs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH v. 19.01.2012, VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759). Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (§ 62a FGO).
B. Arten der Revision
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Revision ist ausschließlich zulässig, wenn sie durch das FG ausdrücklich (s. Rz. 3) zugelassen ist. Eine zulassungsfreie Revision gibt es nicht.
Bei der Revision lassen sich ausgehend von den Revisionsgründen folgende Kategorien unterscheiden, nämlich
C. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Zulassung der Revision
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Revision ist nur zulässig, wenn sie zugelassen ist. Die Zulassung der Revision kann – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt – "nur" auf die in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Gründe (s. Rz. 9) gestützt werden. Ob die Revision zugelassen wird entscheidet primär das FG. Es befindet über die Zulassung der Revision im Klageverfahren durch eine prozessuale, in der Streitsache neutrale Nebenentscheidung, die ihrerseits nicht gesondert angefochten werden kann. Eines auf die Zulassung der Revision gerichteten Antrags der Beteiligten bedarf es nicht; die Entscheidung erfolgt von Amts wegen. Allerdings ist es nicht unzulässig, sondern manchmal zweckmäßig und üblich, die Revisionszulassung anzuregen. Die Zulassung der Revision muss ausdrücklich ausgesprochen sein (st. Rspr., u. a. BFH v. 26.09.2007, X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333 m. w. N.; inzidenter BFH v. 05.06.2013, XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640). Aus Gründen der Klarheit sollte die Zulassung der Revision im Tenor ausgesprochen werden; der Ausspruch kann aber auch in den Urteilsgründen erfolgen. Hingegen reicht der (irrtümliche) Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, es sei die Revision zugelassen, als Revisionszulassung nicht aus (BFH v. 24.01.2008, XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606). Hat das FG also weder im Tenor noch in den Gründen seines Urteils über die Revisionszulassung entschieden, so ist die Revision nicht zugelassen (BFH v. 16.04.1986, I R 197/85, BFH/NV 1987, 386; BFH v. 21.03.1995, VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995). Legt das FG eine bei ihm entgegen den verfahrensrechtlichen Vorgaben eingelegte (s. § 120 FGO Rz. 2). Revi...