Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Schrifttum
Geist, Die Bedeutung des § 127 FGO im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, FR 1989, 229;
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 21.06.2017, FG 2026 A-004-St 21, FMNR35d310017, juris.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 127 FGO betrifft den gesetzlich gesondert geregelten Fall einer Klageänderung, da nach § 68 FGO ein nach Klageerhebung geänderter oder an Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes ergangener Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird. Da diese Änderung auch im Revisionsverfahren eintritt (s. § 123 FGO Rz. 2) bedarf es einer Regelung wie der BFH, dessen Aufgabe auf die rechtliche Prüfung des finanzgerichtlichen Urteils beschränkt ist, auf die Änderung reagieren kann. Denn eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bedeutet regelmäßig auch eine Änderung des Tatbestandes; eine solche kann aber in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Um dieser prozessualen Situation Rechnung zu tragen, gibt § 127 FGO dem BFH die Befugnis, die Tatsacheninstanz vor dem FG wieder zu eröffnen, damit der mit dem Änderungsbescheid verbundene neue Streitstoff einer tatrichterlichen Überprüfung zugänglich wird und neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden können. Zu diesem Zwecke kann der BFH das durch die Änderung des Streitgegenstandes seiner Grundlage beraubte Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Die in der Vorschrift enthaltene Verweisung auf § 123 Satz 2 FGO geht ins Leere; da die diesbezügliche Vorschrift nicht mehr besteht; offensichtlich ist die Anpassung schlichtweg vergessen worden.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einer Zurückverweisung bedarf es dann nicht, wenn das Revisionsbegehren durch den Änderungsbescheid sachlich nicht berührt wird und das Verfahren infolgedessen spruchreif ist (BFH v. 22.12.2015, I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034). Im Übrigen kommt eine Zurückverweisung dann nicht in Betracht, wenn die – den BFH nach § 118 FGO – bindenden Feststellungen auch nach Erlass des Änderungsbescheids für eine sachliche Entscheidung ausreichen (BFH v. 15.02.1984, II R 219/81, BStBl II 1984, 458; BFH v. 20.07.1988, II R 164/85, BStBl II 1988, 955; BFH v. 02.07.2008, XI R 70/06, BFH/NV 2009, 223; BFH v. 17.01.2008, VI R 44/07, BStBl II 2011, 21). Einer Zurückverweisung bedarf es ferner dann nicht, wenn der Revisionskläger sein Revisionsbegehren ausdrücklich auf den bisherigen Streitstand beschränkt (s. § 123 FGO Rz. 2), die geänderte Festsetzung keine Verböserung enthält oder die geänderte Festsetzung nicht streitig ist (BFH v. 14.04.2015, VI R 71/13, n. v.). Es kommt also darauf an, dass das "Streitprogramm" unverändert geblieben ist (BFH v. 27.03.2013, IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108; BFH v. 11.11.2013, VI B 140/12, BFH/NV 2014, 176).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Fehlt die Spruchreife, ist eine Zurückverweisung unumgänglich. Dies ist stets der Fall, wenn sich der tatsächliche Streitstoff durch geänderten Verwaltungsakt verändert hat. Insoweit muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und ggf. erneut in die Sachverhaltsermittlung einzutreten. Bei mehreren dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Anfechtungs- oder Streitgegenständen, die von der (zulässigen) Revision erfasst werden, kommt Zurückverweisung nach § 127 FGO insoweit nicht in Betracht, als sie von der Änderung nicht betroffen sind. In diesem Fall hat der BFH soweit über die trennbaren Teile zu entscheiden, als der Verfahrensgegenstand von der Änderung nicht berührt wird; nur im Übrigen kann er wegen mangelnder Spruchreife nach § 127 FGO zurückverweisen. Dabei hat er dem FG die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens zu übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO; Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung). In geeigneten Fällen kann der BFH aber auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Revision nach §§ 121, 73 Abs. 1 FGO in zwei Verfahren zu trennen, sofern nur in Bezug auf den vom Änderungsbescheid betroffenen Verfahrensgegenstand des FG-Urteils nicht völlige Spruchreife besteht.