Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Entscheidung im Beschlussverfahren s. allgemein die Erläuterungen zu s. § 113 FGO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Entscheidungsform für den BFH sieht das Gesetz die Beschlussform vor. Der BFH entscheidet also grundsätzlich im schriftlichen Verfahren in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 10 Abs. 3 FGO). Mündliche Verhandlung ist fakultativ möglich, aber unüblich. Wird sie durchgeführt, ergeht die Entscheidung ebenfalls durch Beschluss durch fünf Berufsrichter. Die Entscheidung ist zu begründen (s. § 113 Abs. 2 FGO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Beschwerdegericht ist der BFH nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterworfen; insbes. können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden. Ein Beschwerdeführer kann grundsätzlich seinen Antrag im Beschwerdeverfahren ändern. § 123 FGO ist nicht sinngemäß anwendbar. Jedoch darf dies nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist; denn dann würde der auf Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des FG gerichtete Zweck des Beschwerdeverfahrens verfehlt (BFH v. 20.06.2007, VIII B 36/07, BFH/NV 2007, 1911).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei seiner Entscheidung steht dem BFH die volle Entscheidungskompetenz zu. Er hat die Sache in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Dabei ist vorab die Zulässigkeit der Beschwerde festzustellen, insbes. ob die Beschwerde statthaft ist und die formellen Voraussetzungen, vor allem die Beschwerdefrist, eingehalten ist. Ist die Beschwerde unzulässig, verwirft sie der BFH.

Bei einer zulässigen Beschwerde hat der BFH den Sachverhalt zu ermitteln und ggf. auch Beweis zu erheben; er ist demnach im Beschwerdeverfahren wie das FG Tatsacheninstanz. Dementsprechend ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschwerde der Zeitpunkt der Entscheidung durch den BFH, also die Beschlussfassung oder der Schluss der ggf. durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Hält der BFH nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen die Beschwerde für unbegründet, weist er sie zurück.

Soweit die Beschwerde begründet ist, hebt der BFH die angefochtene Entscheidung auf. Es steht dann im Ermessen des BFH, ob er eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das FG zurückverweist (§ 155 FGO, § 572 Abs. 3 ZPO; s. BFH v. 03.03.2009, X B 197/08, BFH/NV 2009, 961).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung des BFH ist unanfechtbar, weil gegen sie kein Rechtsmittel gegeben ist. Allerdings können die Beteiligten auch gegen die Entscheidung des BFH die Anhörungsrüge nach § 133a FGO erheben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?