Schrifttum
Schmidt-Räntsch, DRiG, 7. Aufl. 2018.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 31 FGO obliegt die Dienstaufsicht über die Berufsrichter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des FG bzw. des BFH dem Gerichtspräsidenten. Nicht erfasst sind die ehrenamtlichen Richter (§ 2 DRiG). Die Dienstaufsicht gehört zur Gerichtsverwaltung und betrifft daher "die Verwaltung der für die Rechtsprechungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel" (Brandis in Tipke/Kruse, § 31 FGO Rz. 1). Davon zu unterscheiden ist der Bereich der Rspr., der eigentliche richterliche Bereich. Die aus der Dienstaufsicht resultierende Weisungsbefugnis des Gerichtspräsidenten ist hinsichtlich der Beamten, Angestellten und Arbeiter unproblematisch. Deren Pflicht, diesen Weisungen zu folgen, ergibt sich aus den BeamtenG des Bundes und der Länder bzw. aus den Arbeitsverträgen i. V. m. mit den einschlägigen Tarifverträgen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen Art. 97 Abs. 1 GG, der durch § 26 DRiG konkretisiert wird, gelten besondere Regelungen für Richter. Richter unterstehen der Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Weisungen, die über den Bereich der äußeren Ordnung des Verfahrens hinausgehen, sind unzulässig (z. B. BGH v. 14.04.1997, RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467; Brandis in Tipke/Kruse, § 31 FGO Rz. 5; Herbert in Gräber, § 31 FGO Rz. 3; Schmid in HHSp, § 31 FGO Rz. 7; Schmidt-Troje in Gosch, § 31 FGO, Rz. 8 ff.). Die vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 DRiG zulässig Dienstaufsicht umfasst auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG). Unzulässig sind daher z. B. alle Maßnahmen des Gerichtspräsidenten, die darauf abzielen, den Richter zur Erledigung bestimmter Fälle oder einer bestimmten Reihenfolge der Bearbeitung anzuweisen bzw. auch nur zu beeinflussen (vgl. Schmidt-Räntsch, § 26 DRiG Rz. 17 ff.). Auch die dienstliche Beurteilung von Richtern gehört dazu. Die Ausbildung von Rechtsreferendaren gehört zur Gerichtsverwaltung; hierzu kann der Richter angewiesen werden (z. B. BGH v. 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145).Gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, welche die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, so entscheidet auf Antrag des betroffenen Richters das Richterdienstgericht (§§ 26 Abs. 3, 61, 62 Abs. 1 Nr. 4e DRiG betreffend Bundesrichter; vgl. für Richter im Landesdienst die entsprechenden Regelungen der LandesrichterG).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Gerichtspräsident untersteht wiederum der weiteren Dienstaufsicht der zuständigen Justizbehörde. Das ist hinsichtlich der FG das nach den AGFGO der Länder zuständige Landesministerium, hinsichtlich des BFH das BMJV. Diese weitere Dienstaufsicht bezieht sich jedoch lediglich auf die Erfüllung der dem Präsidenten im obigen Rahmen obliegenden Verpflichtungen, sodass eine unmittelbare Weisungsbefugnis im konkreten Einzelfall nicht besteht.