Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gem. § 50 FGO kann nach Erlass des Verwaltungsaktes auf die Klageerhebung verzichtet werden. Die Möglichkeit, auf die Erhebung der Klage zu verzichten, besteht bei allen Verwaltungsakten. Sie ist Ausdruck der auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime (s. Vor FGO Rz. 51). Der Verzicht begründet eine (negative) Sachurteilsvoraussetzung, sodass eine entgegen dem Verzicht erhobene Klage unzulässig ist (§ 50 Abs. 1 Satz 3 FGO; s. Vor FGO Rz. 39). Sie gilt auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 69, 114 FGO; Braun in HHSp, § 50 FGO Rz. 14). Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in § 121 Satz 1 FGO kann auf ein Rechtsmittel verzichtet werden, jedenfalls gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 565, 515 ZPO, und zwar auch durch die Finanzbehörde (BFH v. 15.06.1983, II R 30/81, BStBl II 1983, 680; Braun in HHSp, § 50 FGO Rz. 13). Die Verzichtserklärung ist eine Prozesshandlung, die grds. unwiderruflich und unanfechtbar ist (s. Vor § 40 FGO Rz. 1 ff.). Der Klageverzicht muss gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 FGO gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erklärt werden; eine Erklärung gegenüber dem FG scheidet daher aus. Anders verhält es sich mit dem Rechtsmittelverzicht: Dieser kann sowohl gegenüber dem anderen Beteiligten als auch gegenüber dem FG erklärt werden (BFH v. 15.06.1983, II R 30/81, BStBl II 1983, 680; Braun in HHSp, § 50 FGO Rz. 13). Eine Hauptsachenerledigungserklärung (s. § 138 FGO Rz. 5 ff.) enthält nicht gleichzeitig eine Verzichtserklärung i. S. des § 50 FGO, sodass auch gegen einen Änderungsbescheid, der die Veranlassung zur Hauptsachenerledigungserklärung gab, nach Auffassung des BFH eine zulässige Klage erhoben werden kann (BFH v. 10.07.1980, IV R 11/78, BStBl II 1981, 5). Der Regelung des § 50 FGO entspricht der inhaltsgleiche § 354 AO für das Einspruchsverfahren. Auf die dortigen Erläuterungen wird daher wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?