Schrifttum
Schoenfeld, Klageeinreichung in elektronischer Form, DB 2002, 1629;
Weigel, Bestimmende elektronische Schriftsätze und der neue § 77a FGO, DStR 2002, 1841;
Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren und im Steuerprozess, StuW 2003, 349;
Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005;
Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009;
Viefhues, Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz – Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren, NWB Fach 19, 3315 (Heft 21/2005);
Loose, Die elektronische Klageerhebung, AO-StB 2006, 206;
Scherf/Schmieszek/Viefhues (Hrsg.), Elektronischer Rechtsverkehr, Heidelberg 2006;
Nöcker, Die E-Mail im Einspruchs- und Klageverfahren, AO-StB 2007, 267;
Schmittmann, Verwendung moderner Kommunikationsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren, StuB 2007, 43
Zedler, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), MDR 2015, 1163;
Ulrich/Schmieder, Elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr jenseits der ZPO, jM 2017, 398;
Mardorf, Das Recht der elektronischen Einreichung, jM 2018, 140.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 52a FGO wurde durch Art. 3 des JKomG v. 22.03.2005 (BGBl I 2005, 837) eingeführt und ersetzt mit Wirkung vom 01.04.2005 § 77a FGO a. F., der selbst erst durch Art. 9 Nr. 1 FormVorAnpG v. 13.07.2001 (BGBl I 2001, 1542) eingefügt worden war (dazu die Kommentierung zu § 77a FGO in der Vorauflage). Ziel des JKomG ist es, eine vollständige elektronische Prozessführung zu ermöglichen, d. h. neben der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht (§ 52a FGO) auch die elektronische Aktenverwaltung, die elektronische Vorgangsbearbeitung und die abschließende elektronische Archivierung (zu den letzten Punkten s. § 52b FGO; zum Vorstehenden Viefhues, NWB Fach 19, 3315). Demzufolge erfasst § 52a FGO die gesamte elektronische Kommunikation mit dem Gericht, also (bestimmende) Schriftsätze, Auskünfte, Aussagen und Erklärungen (Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz. 10; s. Rz. 2).
Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde § 52a FGO m. W. v. 01.01.2018 geändert. Das Gesetz sieht für den finanzgerichtlichen Bereich eine Änderung der §§ 52a und 52b FGO (m. W. v. 01.01.2018) sowie die Einführung der §§ 52c FGO (m. W. v. 01.07.2014) und 52d FGO (m. W. v. 01.01.2022) vor. Von Bedeutung ist dabei insbes. die grundsätzliche Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen (§ 62 Abs. 2 FGO), vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente an das FG zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO n. F.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 52a Abs. 1 FGO können die Beteiligten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe des § 52a Abs. 2 bis Abs. 6 FGO als elektronisches Dokument bei Gericht einreichen. Für bestimmende Schriftsätze gilt § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO (Schmieszek in Gosch, § 52a FGO Rz. 12). Elektronische Dokumente in diesem Sinne sind alle Dateien, die auf einem Datenträger aufgezeichnet werden können und in dieser Form maßgeblich sind (Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz. 50). Sie können gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO demnach auch bestimmende Schriftsätze (z. B. betreffend die Klageerhebung oder Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung; hierzu BFH v. 26.10.2006, V R 40/05, BStBl II 2007, 271; FG RP v. 27.10.2010, 2 K 2298/10, EFG 2011, 473; auch Stapperfend in Gräber, § 52a FGO Rz. 5), vorbereitende Schriftsätze, Auskünfte (tatsächliche Angaben Dritter), schriftliche Zeugenaussagen oder ein schriftlich erstattetes Sachverständigengutachten und sonstige Willenserklärungen Dritter (Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz. 1; Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz. 40 ff.) sein. Abschriften (§§ 64 Abs. 2, 77 Abs. 2 FGO) brauchen nicht beigefügt zu werden (§ 52a Abs. 5 Satz 3 FGO; vgl. insoweit z. B. auch § 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
Tz. 2a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die elektronischen Dokumente (s. Rz. 2) müssen nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das FG geeignet sein. Für den Fall, dass dies nicht gegeben ist, gilt § 52a Abs. 6 FGO (s. Rz. 6). Das bedeutet, dass die Dokumente insbes. in einem entsprechenden Dateiformat übermittelt werden müssen. Die technischen Einzelheiten regelt die auf der Ermächtigung in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO beruhende Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) v. 24.11.2017, BGBl I 2017, 3803. Nach § 2 Abs. 1 ERVV ist grds. nur das Dateifo...