Schrifttum
N. Fischer, Justiz-Kommunikation – Reform der Form?, DRiZ 2005, 90;
Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005;
Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009;
Viefhues, Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz – Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren, NWB Fach 19, 3315 (Heft 21/2005);
Scherf/Schmieszek/Viefhues (Hrsg.), Elektronischer Rechtsverkehr, Heidelberg 2006;
Schmittmann, Verwendung moderner Kommunikationsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren, StuB 2007, 43;
Ulrich/Schmieder, Elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr jenseits der ZPO, jM 2017, 398;
Mardorf, Das Recht der elektronischen Einreichung, jM 2018, 140.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 52b FGO wurde durch Art. 3 des JKomG v. 22.03.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung vom 01.04.2005 eingeführt und hatte keine Vorgängerregelung in der FGO. Gegenstand der Regelung ist die elektronische Aktenführung bei den FG (auch s. § 52a FGO Rz. 1). Durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde § 52b FGO m. W. v. 01.01.2018 geändert (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52b FGO Rz. 2). Solange keine entsprechenden RechtsVO bestehen, sind die Gerichtsakten in der herkömmlichen Form zu führen (Brandis in Tipke/Kruse, § 52b FGO Rz. 1 m. w. N.). In der derzeitigen Fassung eröffnet § 52b Abs. 1 Satz 1 FGO die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung, der Erlass der genannten RechtsVO führt also zunächst nicht zu einer zwingenden elektronischen Aktenführung (so Brandis in Tipke/Kruse, § 52b FGO Rz. 1; Schmieszek in Gosch, § 52b FGO Rz. 15; Thürmer in HHSp, § 52b FGO Rz. 31). Die Formulierung in § 52b Abs. 1 Satz 2 FGO: "den Zeitpunkt, von dem an … geführt werden" spricht eher für die zwingende elektronische Form (aber s. Rz. 1a). Demgegenüber dürfte § 52b Abs. 1 Satz 1 FGO jedenfalls nicht i. S. einer Ermessensvorschrift zu verstehen sein, sondern dahingehend, dass die grundsätzliche Möglichkeit zur Aktenführung in elektronischer Form nach Maßgabe der jeweils zu erlassenden RechtsVO zugelassen ist. Ein Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) dürfte in der elektronischen Prozessaktenführung jedoch nicht zu sehen sein (Schwoerer, S. 96 ff. m. w. N.; a. A. wohl N. Fischer, DRiZ 2005, 90). Die vorstehende Frage wird sich ab dem 01.01.2026 nicht mehr stellen, da die ab diesem Datum geltende Fassung des § 52b Abs. 1 Satz 1 FGO, die derzeit noch in § 52b Abs. 1a Satz 1 FGO enthalten ist, eine zwingende elektronische Aktenführung vorschreibt ("Die Prozessakten werden elektronisch geführt").
Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 52b Abs. 1a Satz 1 FGO werden die Prozessakten werden ab dem 01.01.2026 zwingend elektronisch geführt (s. Rz. 1). Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des BR bedürfen (§ 52b Abs. 1a Satz 5 FGO) die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit (§ 52b Abs. 1a Satz 1 FGO). Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach § 52b Abs. 1a Sätze 2 und 3 FGO auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden (in den Bundesländern auf das Justizministerium) übertragen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gem. § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO ist in der Übergangszeit, während der die Prozessakten in Papierform geführt werden, von einem elektronischen Dokument, das zu den Akten gereicht wird, ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Dadurch wird erreicht, dass die Akte grds. vollständig in Papierform geführt wird und keine "Hybridakte" vorliegt. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann abweichend hiervon ausnahmsweise ein Ausdruck unterbleiben (§ 52b Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern, und der Speicherort ist aktenkundig zu machen (§ 52b Abs. 2 Satz 3 FGO), da diese Daten Bestandteil der Prozessakte sind. Dadurch wird gewährleistet, dass auch in diesem Fall die Akte immer vollständig ist.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 52b Abs. 2 FGO wird ergänzt durch § 52b Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Dort wird geregelt, wie mit elektronischen Dokumenten zu verfahren ist, solange die Prozessakte in Papierform geführt wird. Sofern das elektronische Dokument "auf einem sicheren Übermittlungsweg" übermittelt wird (s. § 52a FGO Rz. 3), ist dies aktenkundig zu machen. Wird ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur und nicht auf einem sicheren Üb...