A. Zweck der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zweck der Vorschrift ist die Verwirklichung der Konzentrationsmaxime (vgl. BFH v. 10.12.2012, VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), der auch § 76 Abs. 2 und § 77 FGO dienen. Danach ist immer anzustreben, die Sache ist in tatsächlicher (und in rechtlicher) Hinsicht soweit vorzubereiten, dass in einem Verhandlungstermin bzw. in einem Beratungstermin (bei Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) entschieden werden kann (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es sorgfältiger und vor allem auch rechtzeitiger Vorbereitung des Termins.
B. Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die zur Vorbereitung erforderlichen prozessleitenden Anordnungen überträgt das Gesetz dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO); ist die Sache nach § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen, sind auch die vorbereitenden Maßnahmen durch ihn zu treffen. Das gilt auch für den konsentierten Einzelrichter (§ 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Der Berichterstatter wird – ebenso wie der Vorsitzende – als Mitglied des Senats tätig, soweit er nicht nach § 158 Satz 1 FGO originär zuständig (s. § 158 FGO Rz. 2) ist; er ist nicht etwa beauftragter Richter i. S. von § 81 Abs. 2 FGO. Dem Senat vorbehaltene Angelegenheiten, wie z. B. die Beauftragung eines Senatsmitglieds oder eines anderen Gerichts mit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 2 FGO), der Erlass eines Beweisbeschlusses (§ 82 FGO i. V. m. § 358 ZPO, aber auch § 79 Abs. 3 FGO und s. Rz. 10) oder eines Beiladungsbeschlusses (§ 60 FGO), können der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter grds. nicht anordnen (aber s. Rz. 7). Gegen die vom zuständigen Richter im vorläufigen Verfahren getroffenen prozessleitenden Maßnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 FGO).
C. Anordnungen im vorbereitenden Verfahren (§ 79 Abs. 1 Satz 2 FGO)
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift enthält keine abschließende Aufzählung der möglichen vorbereitenden Anordnungen. Zulässig sind insbes. folgende Maßnahmen: Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO können die Beteiligten (§ 57 FGO) zur Erörterung des Sach- und Rechtsstands und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geladen werden. Die mündliche Erörterung ist nicht nur besonders geeignet, zum Kern der Streitsache zu gelangen, klärungsbedürftige Punkte herauszufiltern sowie beweisbedürftige Tatsachen nebst Beweismittel festzustellen, ihr kommt auch wegen der Möglichkeit einer umfassenden, den Streitstoff abdeckenden Aussprache eine nicht zu unterschätzende Befriedigungsfunktion zu. Häufig führt sie zur Erledigung des Rechtsstreits, sei es durch Zurücknahme der Klage, sei es durch Abhilfezusage der Finanzbehörde (bezüglich der Entscheidungsbefugnis des zuständigen Richters im vorbereitenden Verfahren in solchen Fällen s. § 79a Abs. 1 Nr. 2 und 3 FGO). Erörterungstermine sind nicht öffentlich (BFH 21.04.1986, IV R 190/85, BStBl II 1986, 568; BFH v. 27.10.2008, II B 15/08, BFH/NV 2009, 189). Die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 52 FGO i. V. m. §§ 176, 179 GVG stehen dem im vorbereitenden Verfahren zuständigen Richter (s. Rz. 2) zu. Für das Protokoll gilt § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 2 ZPO (s. § 94 FGO Rz. 2). Durch die Anberaumung eines Erörterungstermins kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grds. nicht in Betracht (BFH v. 15.07.2010, VIII B 117/09, BFH/NV 2010, 2091).
Tz. 4
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Es darf den Beteiligten im vorbereitenden Verfahren aufgegeben werden, ihre vorbereitenden Schriftsätze zu ergänzen und zu erläutern, Urkunden und sonst zur Niederlegung geeignete Gegenstände vorzulegen und insbes. eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte gesetzt werden (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGO). Die Frist, deren Setzung sich auch im Übrigen anbietet, ist verlängerbar. Die Nichteinhaltung der Frist zieht keine unmittelbaren Sanktionen nach; das Gericht wird dann aber regelmäßig die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO in Betracht ziehen. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 52a FGO) kann auch die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangt werden.
Tz. 5
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§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGO gestattet die Einholung von informatorischen Auskünften im vorbereitenden Verfahren. Die Befugnis ist nicht auf amtliche Auskünfte (s. § 86 FGO) beschränkt, sondern umfasst auch die Auskunftseinholung bei dritten Personen, z. B. zur Beweisvorbereitung. Die Auskünfte werden i. d. R. schriftlich eingeholt, können u. E. aber auch telefonisch eingeholt werden, müssen dann aber in der Prozessakte in Form eines Aktenvermerks festgehalten werden, damit sie den Beteiligten zugänglich sind (§ 79 Abs. 2 FGO; s. Rz. 9).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Anordnung der Vorlage von Urkunden und der Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 52a FGO) gestattet § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FGO. Die Befugnis bezieht sich zunächst einmal auf die Vorlage von Urkunden durch den Kläger (§ 76 Abs. ...