Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 89 FGO gelten die zur Herbeiführung von Zeugenaussagen zulässigen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld; s. § 84 FGO Rz. 1) auch für Erzwingung (genauer: zur Ahndung der Nichtbefolgung) der Urkundenvorlage und der Vorlage von elektronischen Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr (§ 52a FGO) in den Fällen der §§ 85 und 86 FGO. Dies gilt nur gegenüber Privatpersonen (s. § 82 FGO Rz. 6b), nicht jedoch gegenüber Behörden (§ 89 FGO i. V. m. § 255 Abs. 1 AO; Herbert in Gräber, § 89 FGO Rz. 2; krit. hierzu Fu in Schwarz/Pahlke, § 89 FGO Rz. 4). Da § 89 FGO in Bezug auf § 380 ZPO nur eine Rechtsfolgenverweisung enthält, kommt Erzwingung der Urkundenvorlage auch gegenüber juristischen Personen anderer Art in Betracht (Stiepel in Gosch, § 89 FGO Rz. 7; Schallmoser in HHSp, § 89 FGO Rz. 15). Gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtvorlage der maßgeblichen Urkunde (dazu s. § 82 FGO Rz. 6b) ist die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegeben (Seer in Tipke/Kruse, § 89 FGO Rz. 3; auch s. § 83 FGO Rz. 6b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?