(1) 1Behinderte im Sinne des § 33 b EStG sind Personen, bei denen eine Behinderung im Sinne des § 3 Schwerbehindertengesetz vorliegt. 2Zu den Behinderten gehören also nicht nur die durch äußere Einflüsse wie Kriegsverletzung oder Unfall Betroffenen, sondern auch solche Personen, bei denen auf Grund innerer oder psychischer Leiden eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit vorliegt (BFH-Urteil vom 30. 11. 1966 - BStBI 1967 III S. 457). 3Der Begriff "äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" in den Fällen des § 33 b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG ist nicht eng auszulegen (BFH-Urteil vom 22. 11. 1957 - BStBI 1958 III S. 42). 4Eine solche Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kommt nicht nur bei Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat in Betracht; sie kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten vorliegen, die bei gewöhnlicher Belastung zu einer äußerlich erkennbaren Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, z. B. durch Atemnot, führen, oder bei Schäden an den Sinnesorganen, z. B. Erblindung eines Auges. 5Eine typische Berufskrankheit ist unter den gleichen Voraussetzungen anzunehmen, unter denen bei Versicherten auf eine Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung zu schließen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. 1. 1954 - BStBl III S. 86 und vom 26. 3. 1965 - BStBl III S. 358).
(2) 1Für die Gewährung des Pauschbetrags von 7 200 DM kommen Behinderte in Betracht, in deren Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes das Merkzeichen "Bl" oder "H" eingetragen ist, sowie Behinderte, denen von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde Hilflosigkeit bescheinigt ist. 2Bei Behinderten, die hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 3 letzter Satz EStG sind, ist die Gewährung des erhöhten Pauschbetrags nicht davon abhängig, daß eine Pflegeperson beschäftigt wird. 3Der Pauschbetrag von 7 200 DM kann auch gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 3 letzter Satz EStG vorliegen und der Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt.
(3) 1Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen, z. B. Steuerpflichtiger, Ehegatte, Kind, oder eine Person die Voraussetzungen für mehrere verschiedene Pauschbeträge erfüllt.
(4) 1Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahrs ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 2Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen. 3Dies gilt auch für Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag.
(5) 1An die für die Gewährung der Behinderten-Pauschbeträge vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide (§ 65 Abs. 1 und 2 EStDV) sind die Finanzbehörden gebunden. 2Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide eines Versorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. 3Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (BFH-Urteil vom 25. 4. 1968 - BStBl II S. 606).
(6) 1Die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags von 7 200 DM für Blinde und Hilflose (§ 33 b Abs. 3 letzter Satz EStG) sind, wenn sie nicht schon aus den in Absatz 5 bezeichneten Bescheinigungen und Ausweisen hervorgehen, durch Vorlage eines Bescheids über die länger als sechs Monate andauernde Gewährung von Pflege, Pflegezulage oder Pflegegeld nach §§ 55 und 57 SGB V, § 35 des Bundesversorgungsgesetzes, § 558 der Reichsversicherungsordnung, § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, §§ 67 und 69 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechenden Vorschriften nachzuweisen. 2Ist das nicht möglich, so ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden zu führen.
(7) 1Durch die Pauschbeträge nach § 33 b Abs. 3 EStG werden die außergewöhnlichen Belastungen abgegolten, die dem Behinderten laufend unmittelbar infolge der Behinderung als typische Mehraufwendungen erwachsen, es sei denn, es wird ihm wegen höherer Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG gewährt. 2Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit richtet sich nach Absatz 15 und Abschnitt 93. 3Außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlaß verursacht werden, können neben den Pauschbeträgen berücksichtigt werden, z. B. Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat (BFH-Urteil vom 30. 11. 1966 - BStBI 1967 III S. 457). 4Aufwendungen für eine Heilkur können immer neben den Pauschbeträgen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 11. 12. 1987 - BStBI 1988 II S. 275). 5Wegen der Berücksichtigung von Schulg...