(1) 1Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend (§ 39 Abs. 3 b EStG). 2Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Zahl der Kinder zugunsten des Arbeitnehmers, z. B. bei einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahrs, so ist die Lohnsteuerkarte - vorbehaltlich des § 28 Abs. 4 a Nr. 2 BerlinFG - auf Antrag zu ergänzen; der Antrag kann nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahrs gestellt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). 3Ändern sich die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Zahl der Kinder zungunsten des Arbeitnehmers, so kann - vorbehaltlich der Vorschriften in § 39 Abs. 4 EStG - die Lohnsteuerkarte unverändert bleiben. 4Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Ausstellung der Lohnsteuerkarte im Laufe des Kalenderjahrs.
Ein Arbeitnehmer hat am 20. September geheiratet. Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I eingetragen. Mit Wirkung vom Tage der Eheschließung an ist die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tage der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, daß die Ehegatten die Bescheinigung der Steuerklassen III und V beantragen.
5Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs zugrunde zu legen waren und die unrichtig sind, sind auf Antrag zu ändern. 6Die in § 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist gilt nur für Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahrs eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden. 7Unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind deshalb auch noch nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, zu berichtigen, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat (BFH-Urteil vom 8. 11. 1972 BStBI 1973 II S. 223).
(2) 1Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, so dürfen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 5 in Betracht. 2Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38 b Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt sind.
(3) 1Wird eine Ehe durch Tod aufgelöst, so ist auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten auf Antrag mit Wirkung vom Beginn des ersten auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III zu bescheinigen. 2Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
(4) 1In den Fällen des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG ist die Bescheinigung der Steuerklasse II beim Vater sowie die gegebenenfalls daraus folgende Änderung der Steuerklasse bei der Mutter mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs oder von dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abschnitt 90 Abs. 2 Nr. 2) an vorzunehmen. 2Wird einem Vater auf dessen Antrag hin die Steuerklasse II mit Zustimmung der Mutter bescheinigt, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt, das die Bescheinigung vornimmt, hierüber die Gemeinde oder das Finanzamt zu unterrichten, das für die Änderung der Steuerklasse II in Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte der Mutter zuständig ist. 3Zusätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) des Vaters zu unterrichten, sofern die Bescheinigung der Steuerklasse II nicht bereits durch dieses Finanzamt erfolgt. 4Hat die Mutter ihre Zustimmung zur Zuordnung von Kindern beim Vater auf Dauer erteilt und geht dies aus der Mitteilung hervor, braucht die Bescheinigung der Steuerklasse II in den Folgejahren nicht mehr mitgeteilt zu werden. 5Wird eine auf Dauer erteilte Zustimmung mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr zurückgenommen (§ 32 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 EStG), so hat die Gemeinde oder das Finanzamt, das daraufhin der Mutter die Steuerklasse II bescheinigt, hierüber die Gemeinde oder das Finanzamt zu unterrichten, das für die Änderung der Steuerklasse II in Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte des Vaters zuständig ist. 6Zusätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt des Vaters zu unterrichten. 7Die Bescheinigung der Steuerklasse II wegen der Zuordnung von Kindern bei einem Elternteil erfordert die Rücknahme der S...