(1) Renten und dauernde Lasten, die mit steuerbefreiten Einkünften, z. B. auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
(2) 1Der Begriff der Rente erfordert, daß sie auf längere Sicht gezahlt wird. 2Bei zeitlich befristeten Renten ist regelmäßig ein Zeitraum von zehn Jahren erforderlich und ausreichend (BFH-Urteile vom 7. 8. 1959 - BStBl III S. 463 und vom 10. 10. 1963 - BStBl III S. 563). 3Wegen des Begriffs der Leibrente sowie der Behandlung von Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft wird auf Abschnitt 167 EStR hingewiesen. 4Beihilfen oder Zuschüsse zu Studienkosten sind in der Regel keine Renten (BFH-Urteil vom 24. 1. 1952 - BStBl III S. 48); der Verpflichtete kann sie nicht als Sonderausgaben abziehen. 5Das gleiche gilt für einmalige oder kurzfristige Zahlungen zur Ablösung einer Versorgungsrente (BFH-Urteil vom 23. 4. 1958 - BStBl III S. 277). 6Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert nicht gleichmäßige Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 4. 4. 1989 - BStBl II S. 779). 7Bei einmaligen oder kurzfristigen Zahlungen zur Ablösung einer dauernden Last entfällt die für die Abziehbarkeit gesetzlich geforderte Form, so daß der Ablösungsbetrag nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann (BFH-Urteile vom 23. 4. 1958 - BStBl III S. 277 und vom 26. 5. 1971 - BStBl II S. 655). 8Wiederkehrende Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sind, und Erbbauzinsen, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, können nicht als dauernde Last abgezogen werden (BFH-Urteile vom 12. 7. 1989 - BStBl 1990 II S. 13 und vom 24. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 175). 9Zur Behandlung von Aufwendungen im Rahmen des ehelichen Versorgungsausgleichs als dauernde Last wird auf das BMF-Schreiben vom 20. 7. 1981 - BStBl I S. 567 sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.
(3) Bei Renten, Nießbrauchsrechten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, für die der Erwerber bei der Erbschaftsteuer die jährliche Versteuerung nach § 23 Erbschaftsteuergesetz beantragt hat, ist die Jahreserbschaftsteuer als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar (§ 35 Satz 3 EStG).
(4) 1Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden, sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar. 2Das gilt auch für Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder an deren Ehegatten (§ 12 Nr. 2 EStG). 3Steht Zuwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 eine Gegenleistung gegenüber, so kommt es darauf an, ob der Unterhaltscharakter der Zuwendungen oder der Gesichtspunkt der Gegenleistung überwiegt. 4Überwiegt der Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen in voller Höhe unter das Abzugsverbot, überwiegt dagegen der Gesichtspunkt der Gegenleistung, so greift das Abzugsverbot nicht ein; vgl. Abschnitt 123 Abs. 3 EStR. 5Entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Lasten können grundsätzlich nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung übersteigt (BFH-Urteile vom 13. 8. 1985 - BStBI II S. 709 und vom 3. 6. 1986 - BStBl II S. 674). 6Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen werden, sind, wenn § 12 Nr. 2 EStG nicht eingreift, auch insoweit voll abziehbar, als sie den Wert des übernommenen Vermögens noch nicht erreicht haben (BFH-Beschluß vom 15. 7. 1991 - BStBl 1992 II S.78). 7Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist nach § 1 Abs. 1 der SachBezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (BFH-Urteile vom 23.5.1989 - BStBl II S. 784 vom 21. 6. 1989 - BStBI II S. 786 und vom 18. 12. 1990 - BStBl 1991 II S.354).