(1) 1Neben den in § 1 Abs. 2 LStDV genannten Fällen kommt als Arbeitgeber auch eine natürliche oder juristische Person, ferner eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Betracht, wenn ihr gegenüber die Arbeitskraft geschuldet wird (vgl. Abschnitt 67). 2Arbeitgeber ist auch, wer Arbeitslohn aus einem früheren oder für ein künftiges Dienstverhältnis zahlt. 3Arbeitgeber ist grundsätzlich auch, wer einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überläßt (Verleiher). 4Zahlt im Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, so ist der Entleiher regelmäßig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. Abschnitt 146 Abs. 1). 5Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein Dritter Arbeitslohn zahlt (vgl. Abschnitt 106). 6Die Obergesellschaft eines Konzerns ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (vgl. BFH-Urteil vom 11. 7. 1986 - BStBI 1987 II S. 300).

 

(2) 1Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Sätze 2 und 3 EStG bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (vgl. § 3 Nr. 65 Satz 4 EStG); ferner die Bundesanstalt für Arbeit oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifpartner und eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber für bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer im Vorruhestand (vgl. § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen - Vorruhestandsgestz). 2Über die Stellung einer Arbeitslohn zahlenden öffentlichen Kasse als Arbeitgeber vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge