1Das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. 8. 1964 (BGBl. I S. 640, BStBl I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261) wird in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs für die Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten abgeleistet. 2Das Kind muß sich für mindestens sechs Monate verpflichtet haben. 3Der Nachweis über die Leistung des freiwilligen sozialen Jahres ist durch eine Bescheinigung des Trägers des freiwilligen sozialen Jahres zu erbringen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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