(1) 1Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluß von Arbeitslohn voraus. 2Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann, wie z. B. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift (vgl. BFH-Urteile vom 30.4.1974 - BStBl II S. 541 und vom 10.12.1985 - BStBl 1986 II S. 342). 3Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt hat. 4Der Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Arbeitslohnanspruch schließt jedoch den Zufluß aus, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (BFH-Urteil vom 30.7.1993 - BStBl II S. 884). 5Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt, liegt ebenfalls kein Arbeitslohnzufluß vor (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.1993 - BStBl 1994 II S. 246). 6Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf Grund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells sind dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann (BFH-Urteil vom 14.5.1982 - BStBl II S. 469). 7Mit der Entgegennahme eines Schecks oder Verrechnungsschecks ist die Einnahme zugeflossen, wenn die bezogene Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (BFH-Urteil vom 30.10.1980 - BStBl 1981 II S. 305). 8Wird durch Wechsel zahlungshalber geleistet, ist die Einnahme mit der Einlösung oder Diskontierung zugeflossen (BFH-Urteile vom 1.7.1952 - BStBl III S. 205 und vom 5.5.1971 - BStBl II S.624).

 

(2) Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des - zugeflossenen - Arbeitslohns (§ 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 38 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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