(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. erhoben werden

 

1.

nach § 40 Abs. 2 Satz Nr. 1 EStG für den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet (vgl. Abschnitt 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4); gegebenenfalls ist der nach Abschnitt 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Bei der Ausgabe von Essenmarken ist deren Wert zu versteuern, soweit sich nach Abschnitt 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 ein geldwerter Vorteil ergibt;

 

2.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder die Zuwendung nicht üblich ist (vgl. Abschnitt 72) und

 

3.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterstützungen anzusehen sind (vgl. Abschnitt 11 Abs. 3) und wenn sie nicht die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen übersteigen.

 

(2) 1Die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze von 2 000 DM (vgl. Abschnitt 126 Abs. 2) angerechnet. 2Zur Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung wird auf Abschnitt 128 Abs. 1 Satz 8 hingewiesen.

 

(3) 1Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher gewährten Erholungsbeihilfen die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. 2Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4Übersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den maßgebenden Jahreshöchstbetrag, so ist auf sie insgesamt entweder § 39 b Abs. 3 EStG mit Ausnahme der Sätze 9 und 10 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.

 

(4) (weggefallen)

 

(5) 1Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 v.H. erhoben werden

 

1.

für den nach Abschnitt 31 Abs. 7 ermittelten Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

a)

bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG in vollem Umfang,

 

b)

bei allen anderen Arbeitnehmern bis zu einem Teilbetrag des privaten Nutzungswerts von 0,70 DM je Entfernungskilometer, für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, daß das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird,

 

2.

für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse) bis zur Höhe des Betrags, der nach Abschnitt 42 Abs. 4 bis 7 als Werbungskosten angesetzt werden könnte, soweit er nicht nach § 3 Nr. 34 EStG (vgl. Abschnitt 21 b) steuerfrei ist.

2Als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bei einer Einsatzwechseltätigkeit auch die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Sinne des Abschnitts 38 Abs. 5 Satz 4 berücksichtigt werden. 3Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach Abschnitt 42 abziehbaren Werbungskosten.

 

(6) 1Als Fahrtkostenzuschüsse sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers anzusehen, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl. Abschnitt 21 c ).

 

(7) 1Die Lohnsteuer-Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 40 a EStG. 2Die pauschal besteuerten Beförderungsleistungen und Fahrtkostenzuschüsse sind in die Prüfung der Arbeitslohngrenzen des § 40 a EStG nicht einzubeziehen.

 

(8) 1Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. 2Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrunde liegenden Arbeitslohns gleich. 3Die Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer wirkt also wie eine Minderung der vom Arbeitgeber erbrachten Barleistung oder wie ein Entgelt des Arbeitnehmers für die vom Arbeitgeber erbrachte Sachleistung. 4Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern. 5Dasselbe gilt für eine vom Arbeitnehmer etwa übernommene pauschale Kirchensteuer. 6Abschnitt 128 Abs. 3 Satz 5 und Abschnitt 129 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. 7Im Falle der Abwälzung der pauschalen Steuerbeträge bei pauschal besteuerten Beförderungsleistungen oder Fahrtkostenzuschüssen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers zu beachten (§ 40...

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