(1) Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter folgenden Voraussetzungen:
1. |
1Die Aufwendungen des Arbeitnehmers müssen für den Erwerb einer Fahrberechtigung auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bestimmt sein. 2Aufwendungen für die Benutzung von privaten Verkehrsmitteln oder Taxis sind nicht begünstigt. |
2. |
1Die Fahrberechtigung muß mindestens für einen Teil der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten. 2Eine weitergehende Fahrberechtigung ist unbeachtlich, wenn deren Wert von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist. 3Dasselbe gilt für andere Vorteile, die etwa mit der Fahrberechtigung verbunden sind. |
3. |
1Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung der Fahrberechtigung zu Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt es nicht an; Abschnitt 42 bleibt unberührt. 2Eine private Nutzung der Fahrberechtigung durch den Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen ist unbeachtlich, wenn deren Umfang von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist. 3Unbeachtlich ist auch eine etwa vom Arbeitgeber verlangte zusätzliche Nutzung, z. B. die Nutzung des Fahrausweises als Parkausweis für das Betriebsgelände. |
4. |
1Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen die Aufwendungen des Arbeitnehmers im maßgebenden Zeitraum nicht überschreiten. 2Maßgebender Zeitraum ist die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr. |
5. |
Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl. Abschnitt 21 c ). |
(2) 1Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Fahrberechtigung auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durch den Arbeitgeber, soweit diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (vgl. Abschnitt 21 c ). 2Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) 1Zum Nachweis der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 sind dem Arbeitgeber die benutzten Fahrausweise oder eine Erklärung des Arbeitnehmers vorzulegen, wonach für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im Linienverkehr Aufwand entsteht, der ebenso hoch oder höher ist als der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuß. 2Aus Vereinfachungsgründen sind die Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt anzusehen, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jeden Umstand anzuzeigen, der die Steuerfreiheit des Fahrtkostenzuschusses oder der überlassenen Fahrberechtigung beeinträchtigt. 4Der Arbeitgeber hat die ihm vorgelegten Fahrausweise, Erklärungen und Anzeigen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Abschnitt 106 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) 1Zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüssen und bei der Überlassung eines Kraftwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird auf Abschnitt 127 Abs. 5 und 8 hingewiesen. 2Zur Bescheinigung der steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen auf der Lohnsteuerkarte wird auf Abschnitt 135 Abs. 3 hingewiesen.