Abfindungszahlung
(1) 1Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. 2Sie können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt werden (BFH-Urteil vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205). 3Nicht zu den Abfindungen gehören andere Bezüge, die lediglich aus Anlaß der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. 4Dasselbe gilt für Zuwendungen, die bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses vom neuen Arbeitgeber erbracht werden (BFH-Urteil vom 16.12.1992 - BStBl 1993 II S. 447). 5Wird bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses eine Gratifikation oder eine besondere Zuwendung geleistet, so ist dies keine Abfindung (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1991 - BStBl 1992 II S. 34 betreffend tarifliches Übergangsgeld). 6Keine Abfindungen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (BFH-Urteile vom 17.5.1977 - BStBl II S. 735, vom 13.10.1978 - BStBl 1979 II S. 155 und vom 24.4.1991 - BStBl II S. 723). 7Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer für den Abgeltungszeitraum von der Arbeit freigestellt worden ist (BFH-Urteil vom 27.4.1994 - BStBl II S. 653). 8Zahlungen, mit denen entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden, sind in der Regel Abfindungen (BFH-Urteil vom 13.10.1978 - a.a.O.). 9Es ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung der Abfindung beruht; auch Abfindungen, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, sind unter den in § 3 Nr. 9 EStG aufgeführten Voraussetzungen steuerfrei. 10Zu den Abfindungen gehören auch Vorruhestandsleistungen (BFH-Urteil vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205), insbesondere das Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz und Übergangsgelder, die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes gezahlt werden (BFH-Urteil vom 18.9.1991 - a.a.O.), z. B. die in Abschnitt 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Übergangsversorgung; Satz 5 und Absatz 2 bleiben unberührt. 11 § 3 Nr. 9 EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40 a EStG pauschal versteuert wird.
Auflösung des Dienstverhältnisses
(2) 1Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist, ist nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen (BFH-Urteile vom 13.10.1978 - a.a.O. und vom 11.1.1980 - a.a.O.). 2Die Auflösung ist vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. 3Eine gerichtlich ausgesprochene Auflösung braucht nicht vom Arbeitgeber veranlaßt zu sein; eine solche liegt nicht vor, wenn durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich eine von einer Vertragspartei ausgesprochene Kündigung lediglich bestätigt wird. 4Eine Änderungskündigung bewirkt nur dann eine Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn sie zu einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führt. 5Entsprechendes gilt bei Übergang eines Betriebs oder Teilbetriebs auf einen anderen Inhaber mit den Rechtsfolgen des § 613 a BGB. 6Wird der Arbeitnehmer auf Grund eines nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrags bei demselben Arbeitgeber zu wesentlich anderen Bedingungen weiterbeschäftigt, so wird hierdurch die Steuerfreiheit einer Abfindung nicht beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 10.10.1986 - BStBl 1987 II S. 186). 7Bei einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses oder als neues Dienstverhältnis zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 21.6.1990 - BStBl II S. 1021).
Umfang der Steuervergünstigung
(3) 1Der Freibetrag richtet sich nach dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnisaufgelöst worden ist. 2Der Freibetrag steht jedem Arbeitnehmer aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu. 3Wird die Abfindung in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205), so sind die einzelnen Raten so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Freibetrag ausgeschöpft ist. 4Eine Verteilung des Freibetrags entsprechend der Laufzeit der Abfindungszahlung ist nicht zulässig; vielmehr ist der Freibetrag bei den zuerst bezogenen Raten zu berücksichtigen. 5Ist der Abzug des Freibetrags teilweise unterblieben, obwohl die Höhe der Abfindungsrate den Abzug zugelassen hätte, so kann der Freibetrag insoweit nicht mehr bei Raten der Folgejahre berücksichtigt werden. 6Die im Lohnsteuerabzugsverfahren unterlassene Berücksichtigung des Freibetrags wird, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Zuflußjahr nachgeholt. 7Überschreitet die Abfindung den Freibetrag, so unterliegt sie insoweit dem Loh...