Berufliche Veranlassung

Ein Wohnungswechsel ist z.B. beruflich veranlaßt,

 

1.

wenn durch ihn eine →erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (→BFH vom 6. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, daß der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,

 

2.

wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (→BFH vom 28. 4. 1988 - BStBl II S. 777), oder

 

3.

wenn er aus Anlaß der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsel des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder

 

4.

wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (→BFH vom 4. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 722).

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (→BFH vom 22. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 494).

Doppelte Haushaltsführung

R 43 LStR

Erhebliche Verkürzung

  • Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (→BFH vom 22. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 494 und vom 16. 10. 1992 - BStBl 1993 II S. 610).
  • Die Fahrzeitersparnisse beiderseits berufstätiger Ehegatten sind nicht zusammenzurechnen (→BFH vom 27. 7. 1995 - BStBl II S. 728).

Höhe der Umzugskosten

  • Zur Höhe der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.6.1999 →BMF vom 2.7.1999 (BStBl I S. 680)[1].
  • Die umzugskostenrechtliche Beschränkung einer Mietausfallentschädigung für den bisherigen Wohnungsvermieter gilt nicht für den Werbungskostenabzug (→BFH vom 1. 12. 1993 - BStBl 1994 II S. 323).
  • Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die bei einem Gründstückskauf angefallenen Maklergebühren, auch soweit sie auf die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung entfallen würden (→BFH vom 24. 8. 1995 - BStBl II S. 895) sowie Aufwendungen für die Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung im Sinne der §§ 11 und 12 AUV (→BFH vom 20. 3. 1992 - BStBl 1993 II S. 192 und vom 27. 5. 1994 - BStBl 1995 II S. 17).
  • Zur steuerfreien Arbeitgebererstattung →R 41 Abs. 3

Rückumzug ins Ausland

Der Rückumzug ins Ausland ist bei einem ausländischen Arbeitnehmer, der unbefristet ins Inland versetzt wurde und dessen Familie mit ins Inland umzog und der bei Erreichen der Altersgrenze ins Heimatland zurückzieht, nicht beruflich veranlaßt (→BFH vom 8. 11. 1996 - BStBl 1997 II S. 207); anders bei einer von vornherein befristeten Tätigkeit im Inland (→BFH vom 4. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 722).

[1] Für Umzüge ab 1.1.2001 siehe BMF vom 20.12.2000, BStBl I S. 1579.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?