Abweichende Strecke

Eine andere als die kürzeste benutzbare Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (→BFH vom 10. 10. 1975 - BStBl II S. 852).

→Umwegfahrten

Außergewöhnliche Kosten

Außergewöhnliche Kosten eines Kraftfahrzeugs können neben dem gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag berücksichtigt werden (→BFH vom 13. 11. 1970 - BStBl 1971 II S. 101).

Austauschmotor

Wegen der Anerkennung der Kosten für einen Austauschmotor →BFH vom 29. 1. 1982 (BStBl II S. 325).

Behinderte

Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, so können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die sogenannten Leerfahrten - entstehen, in tatsächlicher Höhe oder in sinngemäßer Anwendung von R 38 Abs. 1 als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder von einer Fahrerlaubnis aus Gründen, die mit seiner Behinderung im Zusammenhang stehen, keinen Gebrauch macht (→BFH vom 2. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 260).

Auch bei behinderten Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (→BFH vom 2. 4. 1976 - BStBl II S. 452).

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Dienstreise zu werten (→BFH vom 12. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

Bei Fahrgemeinschaften können die Fahrtkosten nur mit dem gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag angesetzt werden.

Bei einer Fahrgemeinschaft, bei der ständig nur ein Mitglied sein Kraftfahrzeug einsetzt, ist ein etwaiger durch die Mitnahme der Mitfahrer veranlaßter Mehraufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen (→BFH vom 15. 3. 1994 - BStBl II S. 516).

Bei Fahrgemeinschaften, bei denen wechselweise mehrere Kraftfahrzeuge zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt werden, können die Fahrtkosten (einschließlich Kosten für Umwegstrecken zur Abholung der Mitfahrer) bei dem einzelnen Mitglied der Fahrgemeinschaft nur insoweit berücksichtigt werden, als es für die Fahrten sein Kraftfahrzeug eingesetzt hat (→BFH vom 24. 1. 1975 - BStBl II S. 561).

Fahrgemeinschaft bei Ehegatten

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer fährt vormittags mit seiner Ehefrau von der gemeinsamen Wohnung A im eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeitsstätte der Ehefrau B und weiter zu seiner Arbeitsstätte C. Abends fährt er dieselbe Strecke zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 20 km, zwischen B und C 15 km und zwischen A und C 30 km.

Es sind zunächst für die Anwendung der Kilometer-Pauschbeträge die Fahrten nach B und C mit 20 bzw. 30 km anzusetzen. Es ergibt sich jedoch, daß die Hälfte der insgesamt zurückgelegten Fahrtkilometer (20 + 15 + 15 + 20) mit 35 km niedriger ist als die Summe der für die Einzelfahrten nach B und C in Betracht kommenden Entfernungen (50 km). Somit ist der Wert von 35 km im Verhältnis der für jeden Ehegatten maßgebenden Entfernung - d. h. im Verhältnis 2 : 3 - aufzuteilen, so daß beim Ehemann 21 km und bei der Ehefrau 14 km anzusetzen sind.

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Dienstreise von der Arbeitsstätte

    Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Dienstreise anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (→BFH vom 18. 1. 1991 - BStBl II S. 408 und vom 2. 2. 1994 - BStBl II S. 422).

  • bei Dienstreisen

    H 38 (Dienstreise)

  • bei einfacher Fahrt

    Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist der Pauschbetrag nur zur Hälfte anzusetzen (→BFH vom 26. 7. 1978 - BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder Arbeitsstätten beziehen (→BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296).

  • bei Einsatzwechseltätigkeit

    R 38 Abs. 3

    H 38 (Einsatzwechseltätigkeit)

  • bei Fahrtätigkeit

    R 38 Abs. 2

  • bei Gestellung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

    R 31 Abs. 9 Nr. 5

  • bei mehreren Arbeitsstätten

    Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (→BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296).

    R 37 Abs. 3 Satz 5

Finanzierungskosten des Kraftfahrzeugs

Die ...

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