(1) 1Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. 2Die nach § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im November entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu entrichten. 2Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. [1] 3Die Sätze 1 und 2 gelten[2] auch für die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. 4Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 angemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des folgenden Jahres zu entrichten.
(3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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