(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.

 

(2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.

 

(3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.

 

(4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge