rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Kindergeldsachen bei Abtrennung von Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Grundsätzlich ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach der sich aufgrund des Antrags des Stpfl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.
- Beim Streit um die Gewährung von Kindergeld für unbestimmte Dauer ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zzgl. der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zu bemessen.
- Für ein abgetrenntes Verfahren ist ein eigener Streitwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung festzusetzen. In Kindergeldsachen kann die Eigenständigkeit der abgetrennten Verfahren dazu führen, dass bei Trennung des ursprünglichen Klageverfahrens in zwei oder mehrere Verfahren die einzelnen Streitwerte zusammen höher sein können als bei unterlassener Trennung.
Normenkette
GKG §§ 13, 17
Tatbestand
Mit der am 5. Januar 2001 bei Gericht eingegangenen Klage (12 K 9/01) begehrte die Klägerin die Gewährung von Kindergeld für drei Kinder ab Eingang des Kindergeldantrags bei der Beklagten am 8. November 2000. Mit Bescheid vom 13. November 2000 hatte die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin als Ausländerin nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 setzte das Geicht das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über anhängige Verfahren zum Kindergeldanspruch von Ausländern aus. Nach der Neuregelung des Kindergeldrechts für Ausländer mit Gesetz vom 13. Dezember 2006 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2008 Kindergeld für die Zeit von April 2001 bis September 2002 (3 Kinder), März 2003 bis Mai 2005 (3 Kinder), Juni und Juli 2005 (2 Kinder) und Oktober 2005 bis März 2007 (1 Kind). Nach Abgabe von Hauptsacheerledigungserklärungen durch die Beteiligten für die genannten Zeiträume hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 das Verfahren insoweit abgetrennt und eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten getroffen.
Der Kostenbeamte des Gerichts hat den Streitwert des abgetrennten Verfahrens unter Zugrundelegung des tatsächlich gewährten Kindergelds mit 23.746 € errechnet. Die Beklagte ist der Auffassung, für Zeiträume nach Klageerhebung dürfe der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur mit dem Jahresbetrag und damit mit 5.251,37 € bemessen werden.
Entscheidungsgründe
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), weil das Gericht die Festsetzung für angemessen hält. Die Höhe der Gerichtskosten und damit die Höhe des Streitwerts für das – abgetrennte und das fortgeführte – Klageverfahren bestimmen sich nach dem bis zum 1. Juli 2004 geltenden Kostenrecht, denn die Klage war vor Inkrafttreten des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 2004, 718 (GKG a.F.) bereits anhängig (§ 71 Abs. 1 GKG). Die Bestimmungen zur Höhe des Streitwerts in Kindergeldsachen sind inhaltlich unverändert geblieben.
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich im Streitfall nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aF. Danach ist der Streitwert nach der sich nach dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 5. Januar 2001 erhobenen Klage die fortlaufende Gewährung von Kindergeld für drei Kinder. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Fachgerichte ist bei einem Streit um die Gewährung von Kindergeld für unbestimmte Dauer der Streitwert entsprechend den Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aF. in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG aF. nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes, genauer „der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag”, zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zu bemessen (grundlegend BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BStBl. II 2000, 544).
Der Streitwert betrüge sonach:…
- rückständiges Kindergeld mtl. 429,48 € x 3 Mon (Nov. 2000 - Jan. 2001) … 1.288,44 €
- Jahresbetrag lfd. Kindergeld beginnend ab Feb.2001 …
429,48 € x 11 Mon … 4.724,28 € 462 € x 1 Mon …
462,00 €
Streitwert … 6.474,72 €
Für ein abgetrenntes Verfahren ist indes ein eigener Streitwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung festzusetzen (BFH-Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07, juris), dessen Bemessung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Das folgt aus dem Umstand, dass nach Ergehen eines Trennungsbeschlusses verfahrens- und kostenrechtlich von getrennten Verfahren auszugehen ist. In Kindergeldsachen, bei denen wie im Streitfall wegen der monatsweisen Betrachtung des Kindergeldanspruchs Abtrennungen für einzelne Zeiträume möglich sind, führt die Eigenständigkeit der abgetrennten Verfahren dazu, dass bei Trennung des ursprünglichen Klageverfahrens in zwei oder mehrere Verfahren die einzelnen Streitwerte zu...