rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Termins- oder Erledigungsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Termins- bzw. Erledigungsgebühr.
- Gespräche des Prozessbevollmächtigen über die „Abstimmung des Zahlenwerkes”, sein Einverständnis mit der Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten bei § 23 EStG sowie seine Bemühungen um eine Absicherung der Umsetzung streitbefangener Feststellungsbescheide bei der ESt und die Abgabe der Erledigungserklärung erfüllen nicht die Voraussetzungen für das Entstehen der Termins- oder Erledigungsgebühr.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3; Nr. 1002 RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV
Tatbestand
Im Hauptsacheverfahren, das zunächst im 1. Rechtsgang unter dem Aktenzeichen 9 K 443/03 und später im 2. Rechtsgang unter dem Aktenzeichen 9 K 294/09 geführt wurde, war streitig, ob die von den Erinnerungsführerinnen geltend gemachten Veräußerungsverluste steuermindernd berücksichtigt werden konnten. Der Senat wies die Klage zunächst mit Urteil vom 24. Oktober 2008 ab. Der Senat war zu der Auffassung gelangt, dass die Veräußerungsverluste nicht nach § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden konnten. Eine Prüfung, ob die Veräußerungsverluste als Verluste aus Spekulationsgeschäften im Sinne von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen steuermindernd berücksichtigt werden konnten, unterließ der Senat in der Annahme einer bereits eingetretenen Teilbestandskraft der angefochtenen Feststellungsbescheide 1994 und 1995. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerinnen hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (VIII B 20/09, BFH/NV 2009, 1978) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof rügte dabei die unterlassene Sachprüfung des steuermindernden Abzugs der Veräußerungsverluste nach § 23 EStG als wesentlichen Verfahrensmangel.
Im 2. Rechtsgang wandte sich die seinerzeit zuständige Berichterstatterin mit einem Richterbrief an den Erinnerungsgegner (Schriftsatz vom 28. September 2010) und regte an, seine bisherige Rechtsauffassung zu überdenken und die Erinnerungsführerinnen über eine Berücksichtigung der streitigen Veräußerungsverluste bei § 23 EStG klaglos zu stellen. Dieser Richterbrief führte ausweislich der in den Klageakten befindlichen Telefonvermerke erst dazu, dass der Erinnerungsgegner am 29. November 2010 seine Bereitschaft zu dem Klagebegehren entsprechenden Änderungen der Feststellungsbescheide gegenüber der damaligen Berichterstatterin erklärte. Ausweislich eines weiteren Telefonvermerks vom gleichen Tag erklärte anschließend auch der Prozessvertreter der Erinnerungsführerinnen sein grundsätzliches Einverständnis mit der von der damaligen Berichterstatterin vorgeschlagenen Lösung.
Vor Ergehen entsprechender geänderter Feststellungsbescheide 1994 und 1995 fanden nach Aktenlage noch mehrere Telefonate zwischen den Beteiligten zur Abstimmung des Zahlenwerkes statt, da bis zu diesem Zeitpunkt die Erinnerungsführerinnen ihren Klageantrag - soweit die Einkünfte aus Spekulationseinkünften betroffen waren - noch nicht zahlenmäßig beziffert hatten.
Schließlich änderte der Erinnerungsgegner die angefochtenen Feststellungsbescheide und berücksichtigte dabei die streitbefangenen Veräußerungsverluste als Verluste aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 EStG in den Fassungen vor 1999 (geänderte Feststellungsbescheide vom 20. Dezember 2010). Damit wurde dem Klagebegehren, das auf vollständige Berücksichtigung der Veräußerungsverluste gerichtet war (siehe zum Klagebegehren auch Beschluss vom 16. Juli 2009 VIII B 20/09, BFH/NV 2009, 1978 unter 1 b) ), in vollem Umfang entsprochen.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Finanzamt nach dem Beschluss des Gerichts vom 22. Juli 2011 die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten auf Antrag der Erinnerungsführerinnen fest. Nach dem Beschluss vom 7. Dezember 2011 wurden die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerinnen zu erstattenden Kosten auf 70.122,41 € festgesetzt. Dabei erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowohl die beantragte Terminsgebühr als auch die beantragte Erledigungsgebühr im 2. Rechtszug nicht als erstattungsfähig an. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 7. Dezember 2011 Bezug genommen.
Fristgerecht haben die Erinnerungsführerinnen gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 Erinnerung eingelegt und die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Erledigungs- sowie Terminsgebühr im 2. Rechtsgang gerügt. Zur Begründung tragen die Erinnerungsführerinnen im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Terminsgebühr entstehe auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Ni...