Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilserwerb an Steuerberatungsgesellschaft durch Vor GmbH rechtzeitig im Sinne des § 155 Abs. 4 Satz 4 StBerG. Anfechtung des Widerrufes der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Tenor
Der Widerrufsbescheid des Nieder sächsischen Finanzministeriums (Az. …) vom 10. Dezember 1993 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft streitig.
Die mit notariellem Vertrag vom 28. April 1986 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Klägerin wurde durch Urkunde vom 24. November 1986 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Gründungsgesellschafter waren die L. Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft mit einem Anteil von 35.000 DM und der Steuerberater S. mit einem Anteil von 15.000 DM. Zum Geschäftsführer der Klägerin wurde der Gesellschafter S. bestellt. Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 hat die Klägerin der Steuerberaterkammer Niedersachsen angezeigt, daß die Anteile an der Klägerin nunmehr vollständig von der L. Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft gehalten werden.
Mit notariellen Vertrag vom 31. Dezember 1990 veräußerte die Gesellschafterin der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile an die am selben Tag durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründete B. Verwaltungsgesellschaft … mbH (B.), dessen alleinige Gesellschafterin ebenfalls die L. Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft ist. Durch notariell beurkundete Gesellschafterversammlung vom 6. Februar 1991 wurde die Firma der Käuferin in B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH geändert. Die GmbH ist aufgrund ihres Antrages auf Eintragung vom 14. Januar 1991 am 14. März 1991 ins Handelsregister eingetragen worden.
Am 4. Januar 1993 wurde der Geschäftsführer der Klägerin abberufen und Steuerberater Z. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Dieser ist am 29. Juli 1993 abberufen und durch die Bestellung des Steuerberaters F. zum Geschäftsführer der Klägerin ersetzt worden.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 widerruf das Niedersächsische Finanzministerium die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft, weil sich der Bestand der Gesellschafter nach dem 31. Dezember 1990 durch Rechtsgeschäft verändert habe und der Anteil nicht auf einen Gesellschafter übergegangen sei, der die Voraussetzungen des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erfülle.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Widerrufsbescheides. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, zwar handele es sich bei der neuen Gesellschafterin der Klägerin nicht um eine Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 50 a StBerG. Jedoch sei die Übertragung vor dem 1. Januar 1991 erfolgt, so daß die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 Satz 4 StBerG nicht vorlägen. Mit Abschluß den notariellen Gesellschaftsvertrages sei die neue Gesellschafterin als Vor GmbH entstanden, die bereits rechtsfähig sei. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entstehe die GmbH. Die Rechte, Pflichten und Vermögenswerte der Vorgesellschaft gingen ohne weiteren Rechtsakt auf die GmbH über. Folglich liege zwischen der Vor GmbH und der GmbH Personenidentität vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Niedersächsischen Finanzministeriums (Az.: …) vom 10. Dezember 1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß die Veräußerungsbeschränkung für Anteilsbesitz gemäß § 155 Abs. 4 Satz 4 StBerG wegen der damit beabsichtigten Kapitalbindung dahingehend auszulegen seien, daß sich bis zum Ablauf des Jahres 1990 der Gesellschafterwechsel vollständig vollzogen haben müsse. Dies sei mit der Übertragung auf die Vorgesellschaft nicht geschehen, da die GmbH erst mit Eintragung in das Handelsregister entstehe. Die Eintragung der B. sei erst im Jahre 1991 erfolgt, wobei der Eintragungsantrag erst am 14. Januar 1991 gestellt worden sei.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liege zwischen Vorgesellschaft und GmbH keine Personenidentität vor. Vielmehr sei die Vorgesellschaft eine Personenvereinigung eigener Art (Baumbach-Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 16. Aufl. 1996, § 11 Rdnr. 6). Mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister ende die Vorgesellschaft, während die GmbH neu entstehe. Dabei bedürfe es zwar keiner besonderen Übertragung des Aktivvermögens. Dieses gehe jedoch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Vorgesellschaft auf die neu entstandene GmbH über. Hieraus sei zu folgern, daß es zwischen Vorgesellschaft und GmbH zu einer Übertragung komme.
Die beigeladene Steuerberaterkammer hat sich nicht geäußert.
Durch Kabinettsbeschluß vom 27. Februa...