(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte.
(2) Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben:
- Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 11, 13 und 14
- Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2
- Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 31 Absätze 2 bis 4 und Artikel 32 Absätze 2 bis 6 und Absätze 8 und 9
- die Artikel 48 bis 53, die Artikel 57, 61 und 62 und
- Artikel 71 Absatz 1.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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